Bedeutung und Funktion des Umlegungsplans


Der Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans muss von der Umlegungsstelle ortsüblich in der Gemeinde bekannt gemacht werden. Dabei muss bereits in der Bekanntmachung darauf hingewiesen werden, dass der Umlegungsplan eingesehen werden kann. Auch die Stelle, an der die Einsichtnahme erfolgen kann, ist anzugeben. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan in Auszügen zugestellt werden kann. Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht für jeden, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt.

Der Auszug aus dem Umlegungsplan wird individuell erstellt. Er umfasst jeweils die Rechte der Beteiligten. Auch in diesem Auszug ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht und an welchen Ort diese stattfindet. Der Bürger wird also auf seine Möglichkeiten hingewiesen. Von einem juristischen Laien kann gerade nicht erwartet werden, dass er sich von selbst mit diesen Dingen befasst. Aus diesem Grund bestehen verschiedene Informationspflichten.

Wenn die Umlegungsstelle die Änderung des Umlegungsplans für erforderlich – also für vernünftigerweise geboten – hält, so hat sie die Möglichkeit, die Bekanntmachung und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans zu beschränken. So kann sie diese lediglich den Personen gewähren, die von der Änderung des Umlegungsplans betroffen sind.

Im Fall, dass im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eingetragen ist, muss die Umlegungsstelle das Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis in Kenntnis setzen. Diese Pflicht besteht jedoch nur dann, wenn und soweit das Grundstück, welches Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist sowie die daran bestehenden Rechte dadurch betroffen sind.

Darüber hinaus muss die Umlegungsstelle ortsüblich bekannt machen, zu welchem Zeitpunkt die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans eintritt. Dies ist der Fall, wenn Rechtsmittel gegen den Umlegungsplan nicht mehr möglich sind. Ist der Umlegungsplan lediglich auf Grund der Höhe seiner Geldabfindung anfechtbar, so wird er als unanfechtbar behandelt. Der Grund der Anfechtbarkeit ist so gering, dass der Umlegungsplan als unanfechtbar gilt. Es handelt sich hierbei also um eine Geltungsfiktion.

Bevor die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans eintritt, hat die Umlegungsstelle die Möglichkeit, räumliche oder auch sachliche Teile des Umlegungsplans durch die Bekanntmachung in Kraft zu setzen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur dann, wenn sich die Entscheidung über bereits eingelegte Rechtsbehelfe nicht auf diese Teile des Umlegungsplans auswirken kann. Die Möglichkeit der Auswirkung darf also von Anfang an nicht bestehen. Ansonsten würden die Rechte der Bürger ausgehöhlt. Ferner muss die Umlegungsstelle die Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, von der Inkraftsetzung des Umlegungsplans unterrichten, damit diese in Kenntnis gesetzt werden.

Die Bekanntmachung des Umlegungsplans bewirkt, dass der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt wird. Darüber hinaus bewirkt sie die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der ihnen neu zugeteilten Grundstücke

Sobald die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans bekannt gemacht wurde, muss die Gemeinde den Umlegungsplan vollziehen. Ferner hat sie die Pflicht, den am Verfahren der Enteignung Beteiligten deren neuen Besitz- und Nutzungsrecht zu verschaffen. Ist dies problematisch, darf sich die Gemeinde der Mittel des Verwaltungszwangs bedienen, um ihre Aufgabe zu erfüllen.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Umlegungsstelle die Möglichkeit, den Umlegungsplan auch noch nach Eintritt dessen Unanfechtbarkeit zu ändern. Dies ist der Fall, wenn der Bebauungsplan einer Änderung unterzogen wird, eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder die Beteiligten mit der Änderung des Umlegungsplans einverstanden sind. In diesen Fällen besteht kein Schutz der Beteiligten vor einer Änderung des Umlegungsplans. Stimmen die Beteiligten der Änderung zu, signalisieren sie damit ihr Einverständnis in die Änderung. Im Falle einer notwendigen Änderung auf Grund der Änderung des Bebauungsplans oder einer gerichtlichen Entscheidung gehen die öffentlichen Interessen den privaten Interessen der Beteiligten vor. Dies folgt bereits daraus, dass die öffentlichen Interessen hier zum Wohl der Allgemeinheit gedacht sind. Im Falle der Änderung des Bebauungsplans muss der Umlegungsplan mit dem Bebauungsplan übereinstimmen. Auch eine gerichtliche Entscheidung steht über den Interessen der Beteiligten. Dadurch wird die Flexibilität der Verwaltung gewahrt. Ferner wird dem Grundsatz rechtmäßigen Verhaltens durch die Übereinstimmung mit den vorgegebenen Angaben des Bebauungsplans sowie der Rechtsprechung Rechnung getragen.

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