Gegenstand und Umfang der Enteignung


Der Gegenstand der Enteignung ist streng festgeschrieben. Bei der Enteignung handelt es sich um die zielgerichtete und konkrete Entziehung der Eigentümerposition. Dies stellt einen enormen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Eigentumsrecht ist jedoch bereits verfassungsrechtlich gewährleistet. Aus diesem Grund ist es in besonders hohem Maße geschützt. Das bedeutet, dass ein Eingriff – insbesondere ein so schwerwiegender Eingriff – nicht ohne hohe Hürden von Statten gehen kann. Aus diesem Grund wird der Gegenstand der Enteignung abschließend aufgezählt.

Durch die Enteignung kann zunächst einmal das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden. Davon umfasst ist sowohl das Grundstück als solches als auch die dazugehörigen wesentlichen Bestandteile wie beispielsweise die baulichen Anlagen, welche auf dem Grundstück errichtet wurden. Dazu ist es irrelevant, ob das Grundstück sich im Alleineigentum oder in Miteigentum befindet. Ferner ist auch das Eigentum an bestimmten Grundstücksteilen vom Grundstückseigentum umfasst. Ferner ist es irrelevant, ob der Eigentümer eine Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts darstellt. In beiden Fällen ist eine Enteignung möglich.

Darüber hinaus können Gegenstand der Enteignung andere Rechte an Grundstücken sein, die durch Enteignung entzogen oder belastet werden. Hierbei handelt es sich um andere dingliche Rechte als das Eigentum oder das Erbbaurecht. Dazu gehören zum Beispiel Dienstbarkeiten, dingliche Vorkaufsrechte, Grund- oder Rentenschulden. Auch Reallasten sind von diesen Rechten mit erfasst.

Des Weiteren können durch Enteignung auch Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken. Hierzu zählen nahezu alle obligatorischen Rechte, welche die Nutzung des Grundstücks durch den Eigentümer einschränken sowie dem Enteignungszweck zuwiderlaufen. Davon umfasst sind beispielsweise aus Kaufverträgen. Ebenfalls unter diese Kategorie fallen Vorkaufs- und Mietverträge, die einen solchen Anspruch begründen.

Grundsätzlich nicht von der Enteignung betroffen ist das Zubehör zum Grundstück sowie solche Sachen, die nur vorübergehend mit dem Grundstück verbunden wurden. Dasselbe gilt für Dinge, die nur vorübergehend in eine auf dem Grundstück errichtete bauliche Anlage eingebracht wurden. Hierbei ist der Grundstücksbezug zu gering, um der Enteignung zu unterfallen.

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