Aufbau und Ablauf des Strafprozesses


Der Strafprozess ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, welches der Ermittlung und der Bestrafung von Straftätern dient. Der Strafprozess ist umfassend in der Strafprozessordung (StPO) geregelt. Sinn und Zweck des Strafverfahrens ist es, die Schuld oder die Unschuld des Angeklagten zu beweisen und gegebenenfalls dem Verurteilten eine der Schwere der Tat entsprechenden Strafe zu geben.

Das Strafverfahren besteht aus dem Erkenntnisverfahren, dem eigentlichen Strafprozess und dem Vollstreckungsverfahren.

Das Erkenntnisverfahren wiederum gliedert sich drei Abschnitte:
• Ermittlungsverfahren (Vorverfahren)
• Zwischenverfahren (Eröffnungsverfahren)
• Hauptverfahren

Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft, sie führt also die Ermittlungen. Erhebt diese nach ausreichendem Tatverdacht Anklage, folgt normalerweise ein gerichtliches Strafverfahren im Rahmen der Strafgerichtsbarkeit. Unter gewissen Bedingungen kann jedoch auch eine Bestrafung ohne Hautverhandlung im sogenannten Strafbefehlsverfahren erfolgen. Das Strafverfahren greift in die Rechte der Person, gegen die sich der Prozess richtet, ein. Durch die gesetzlichen Regelungen der Strafprozessordnung sollen die Rechte der betroffenen Person geschützt und die Eingriffsbefugnisse des Staates eingegrenzt werden. Jede Person hat somit ein Grundrecht auf ein faires Verfahren. Mit der Anklageerhebung startet das Zwischenverfahren. In diesem Abschnitt entscheidet das Gericht darüber, ob es das Hauptverfahren eröffnen und eine Hauptverhandlung durchführen will.

In der Hauptverhandlung ist der Richter Herr des Verfahrens und führt den Prozess durch. Welches Gericht und welcher Spruchkörper jeweils mit der Entscheidung befasst ist, richtet sich nach einem Gesetz. Die Richterin oder den Richter, die dann innerhalb des zuständigen Gerichtsbezirks die einzelne Rechtssache zu bearbeiten und darüber zu entscheiden haben, bestimmen ein vor Anfang jeden Jahres durch das Präsidium des Gerichts aufzustellender Geschäftsverteilungsplan. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich das im einzelnen Fall zur Entscheidung berufene Gericht nach abstrakten Regeln - ohne Ansehen der Person der oder des Angeklagten - bestimmt, dass somit niemand seinem "gesetzlichen Richter" entzogen wird. Dies ist ein rechtsstaatlicher Grundsatz, der im Grundgesetz genau festgeschrieben wurde.

In dieser Hauptverhandlung werden die Beweise erörtert sowie Zeugen und Sachverständige gehört. Der Angeklagte kann sich zu den Vorwürfen äußern, muss dies aber nicht. Außerdem hat er das Recht des letzten Wortes. Wird das Hauptverfahren durch Verurteilung des Angeklagten beendet, ist dieses Urteil Grundlage der anschließenden Strafvollstreckung. Die Hauptverhandlung endet mit der Verlesung des Urteils. Es wird "Im Namen des Volkes" durch Verkündung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsbegründung verkündet. Wird gegen ein Urteil nicht von der Staatsanwaltschaft und nicht von dem oder der Verurteilten ein Rechtsmittel (Berufung/Revision) benutzt oder bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, so wird das Urteil rechtskräftig. Die Strafvollstreckungsbehörde ist wieder die Staatsanwaltschaft, diese versucht dann, die Geldstrafe beizutreiben oder führt den Verurteilten seiner Haftstrafe zu, die er dann in Gefängnissen absitzen kann. Dieser Bereich ist dann der Strafvollzug und damit nicht mehr Teil der Strafvollstreckung.

Für Jugendliche bis 21 Jahren gelten zum Teil besondere strafprozessuale Vorschriften, die das Jugendgerichtsgesetz enthält. So ist hier beispielsweise die Öffentlichkeit ausgeschlossen und dem Angeklagten steht eine Jugendgerichtshilfe zur Verfügung.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel