Wann muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren einstellen?


Die Staatsanwaltschaft hat wegen dem Opportunitätsprinzip die Möglichkeit das Ermittlungsverfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet einen Unschuldigen nicht unnötig lange einem Ermittlungsverfahren aussetzen, wenn also offensichtlich wird, dass kein Verdacht mehr besteht, so ist das Verfahren sofort einzustellen. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch wegen geringer Schuld oder mangelndem öffentlichen Verfolgungsinteresse ein Ermittlungsverfahren einstellen. Besteht ein geringes öffentliches Interesse, so kann dies mit Auflagen und Weisungen an den Angeklagten beseitigt werden. Eine solche Auflage kann auch die Zahlung einer Geldsumme sein. In manchen Ländern gibt es auch eine sogenannte Kronzeugenregelung, wer also einen anderen ins Gefängnis bringt wird selbst nicht angeklagt.

Diese Regelung gibt es derzeit in Deutschland nicht, wird aber von vielen Praktikern der Rechtswissenschaften gefordert. Wenn ein Verfahren eingestellt wird erhält der ehemals Beschuldigte einen Bescheid darüber, auch der Verletzte der Straftat und derjenige der die Strafanzeige gestellt hat bekommen einen Brief mit der Mitteilung. Der Verletzte kann Beschwerde gegen den Beschluss einlegen oder ein Klagerzwingungsverfahren anstrengen. Dieses wird selten durchgeführt, es hat auch nebenbei gesagt nur in den wenigsten Fällen Aussicht auf Erfolg.

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