Das Verfahren erster Instanz


Das Wort Instanz, welches den gleichen Wortsinn wie Rechtszug hat, ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem von Über- und Unterordnung geprägten Aufbau der Gerichtsbarkeit eines bestimmten Gerichtszweiges.

Die erste Instanz ist dabei die Eingangsstelle des Falles, also das Gericht welches zuerst für die Bearbeitung eines Falles zuständig ist. Die ordentliche Gerichtsbarkeit bearbeitet dabei das Zivilrecht sowie das Strafrecht. Hier ist das Amtsgericht in den meisten Fällen erste Instanz. Sollte allerdings im Zivilrecht der Streitwert 5000 Euro übersteigen, so ist das Landgericht erste Instanz. In Familien- oder Kindschaftssachen ist die erste Instanz immer das Amtsgericht. Im Strafrecht ist dann das Landgericht erste Instanz, wenn die erwartete Straferwartung des zu behandelnden Falles, voraussichtlich eine 5-jährige Freiheitsstrafe übersteigt.

In der Arbeitsgerichtsbarkeit ist immer das örtlich zuständige Arbeitsgericht als erste Instanz zuständig. In Finanzsachen ist stets das Finanzgericht die erste Instanz und im Verwaltungsrecht das Verwaltungsgericht. Auch in der Sozialgerichtsbarkeit ist das Sozialgericht für den ersten Rechtszug zuständig.

Legt man nach einem Urteil oder nach einem Beschluss der erstinstanzlichen Gerichte ein Rechtsmittel wie die Beschwerde, die Berufung oder die Revision ein, so geht der Fall an das nächsthöhere Gericht. Dieses ist dann für die Bearbeitung zuständig. Im Falle einer Sprungrevision kann auch eine Ebene des Gerichtsaufbaus übersprungen werden. Es ist auf jeden Fall immer notwendig, eine Klage vor dem zuständigen Gericht zu erheben oder klären zu lassen.

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