Funktion und Merkmale des Gerichtsbezirks


Der Gerichtsbezirk

Ein Gericht ist immer nur für seinen Bezirk, auch Sprengel genannt, zuständig. Bei Strafgerichten ist der Tatort oder der Wohnort des Täters ausschlaggebend dafür, welches Gericht sich mit dem Fall befassen muss. Gerade bei Auslandstaten ist das Wohnortsgericht zuständig. Der kleinste Gerichtsbezirk in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland ist der Bezirk eines Amtsgerichtes. Oft hat jeder Landkreis ein eigenes Amtsgericht, welches dann wegen hoher Einwohnerzahlen auch mal sehr groß sein kann. Das größte Amtsgericht Deutschlands ist das Amtsgericht in München, welches komplett für alle Einwohner in der bayrischen Landeshauptstadt zuständig ist. Andere Großstädte sind in mehrere Amtsgerichtsbezirke aufgeteilt. Diese sind dann für einzelne Stadtbezirke zuständig. Beispielsweise gibt es in Hamburg sieben Stadtteilgerichte. In der Regel sind mehrere Amtsgerichte einem Landgericht unterstellt. In diesem Bezirk werden alle Fälle, bei denen das Landgericht in erster Instanz sachlich zuständig ist auch tatsächlich vor diesem verhandelt. Mehrere Landgerichte gehören wiederum zu einem Oberlandesgericht mit einem eigenem Bezirk.

In den Fachgerichtsbarkeiten wie dem Arbeitsgericht, Sozialgericht und Verwaltungsgericht gibt es auch eigene Bezirke. Zumeist haben die Bundesländer die Gerichte auf der Ebene der Regierungsbezirke angesiedelt. In der Finanzgerichtsbarkeit unterhält fast jedes Bundesland nur ein Finanzgericht. Bayern hat allerdings zwei Finanzgerichte. Berlin und Brandenburg teilen sich hingegen eines. Die Finanzgerichte sind direkt dem Bundesfinanzhof in München nachgeordnet.

Die Regel, wonach Gerichte nur in Angelegenheiten ihres Bezirks zuständig sind, darf allerdings nicht zu genau genommen werden. Denn zu diesem Grundsatz gibt es entsprechend viele Ausnahmevorschriften, die in den verschiedensten Verfahrensvorschriften enthalten sind. Für das gesamte Bundesgebiet sind die Bundesgerichte zuständig.

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