Wie läuft eine Gerichtsverhandlung ab?


Gerichtsverhandlungen gibt es in den ordentlichen Gerichten und in den Fachgerichtsbarkeiten. Oftmals geht ihnen ein schriftliches Vorverfahren voraus. Kann man sich im Vorfeld nicht außergerichtlich, beispielsweise durch ein Verfahren der Mediation einigen oder wird ein Strafrechtsfall nicht abschließend durch Strafbefehl geregelt, so kommt es zu einer Gerichtsverhandlung. Das Gericht bestimmt dazu einen Termin, an dem sich alle an der Sache Beteiligten bei Gericht einfinden.

Die Hauptverhandlung selbst beginnt mit der Aufforderung der Zeugen in den Zeugenstand zu treten und deren Belehrung durch den Vorsitzenden Richters des Gerichts. Sie werden belehrt über ihre Aussagepflicht und über die Tragweite eines möglichen Eides. Dann im Anschluss an ihre Zeugenaussage gehen die Zeugen aus dem Sitzungssaal. Im Strafprozess tritt der Angeklagte in das Zentrum des Geschehens. Zuerst macht sich das Gericht ein Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten. Darum wird der Angeklagte zu seiner Person vernommen und muss über seine persönlichen Verhältnisse und seine Biographie berichten und erzählen. Nach der Klärung der persönlichen Umstände des Angeklagte liest der Staatsanwalt die Anklageschrift vor. Anschließend hat der Angeklagte die Zeit und die Möglichkeit, zu den gegen ihn erhobenen Anklagepunkten Stellung zu nehmen, das bedeutet er wird jetzt "zur Sache" vernommen. Sollte er die Aussage verweigern, wozu er natürlich ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, dann dürfen daraus keine nacheiligen Entscheidungen getroffen werden. Das Gericht darf den Angeklagten nur verurteilen, wenn es ihm die Straftat ausreichend nachweisen kann, nur ein Verdacht reicht zu einer Verurteilung nicht aus.

Die Schuld oder die Unschuld des Beschuldigten soll in der Beweisaufnahme festgestellt werden. Als Beweise werden dabei bei Gericht häufig Aussagen von Zeugen, Sachverständigengutachten, Urkunden und auch Tatortbesichtigungen usw. verwendet. Nach Abschluss der Beweisaufnahme hält zunächst der Staatsanwalt sein Plädoyer, auf dieses folgt dann der Schlußvortrag des Verteidigers. Am Schluß stellen diese ihre entsprechenden Anträge auf Bestrafung oder auf Freispruch des Angeklagten. Das letzte Wort hat immer der Angeklagte, wenn er denn noch etwas sagen will. Anschließend zieht sich das Gericht zur Beratung und Urteilsfindung ins Beratungszimmer zurück. Bei der Urteilsfindung ist das Gericht vollkommen unabhängig und somit nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden. Es liegt stets im Ermessen des Gerichts, unter Berücksichtigung aller mildernden oder erschwerenden Umstände die Höhe der Strafe zu bestimmen, wie hoch diese ausfallen darf legt der im Strafgesetzbuch festgelegten Strafrahmen fest.

Der Ladung eines Gerichts zur mündlichen Verhandlung bei Zivilgerichten muss man Folge leisten. Wer unentschuldigt auf eine Ladung hin nicht zum Gerichtstermin erscheint, dem drohen prozessuale Nachteile und Ordnungsmittel. Nur bei nicht verlegbarer Verhinderung, wie einem Unfall, kann man einen Gerichtstermin verlegen lassen. Die Einzelheiten dazu werden in dem Brief mitgeteilt in dem auch die Ladung war. Auch wer bereits einen Anwalt hat, sollte ihn zur Klärung unerwartet auftretenden Fragen zum Gerichtstermin mitnehmen. Wenn Kläger oder Beklagte sich nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen, passieren oft prozessuale Fehler. Diese können schwerwiegende Auswirkungen haben. Wer nicht zufriedenstellend deutsch spricht, sollte dies zeitgerecht vor dem Prozesstag dem Gericht mitteilen, damit ein Dolmetscher zur Verfügung stehen kann. Wenn das Gericht ausnahmsweise auf eine mündliche Verhandlung verzichten will, man aber lieber persönlich noch einmal Stellung nehmen möchte, sollte man umgehend schriftlich einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Falls es nicht zu einem Vergleich oder zum Verzicht der Klage aufgrund der Beweisaufnahme kommt, steht zum Schluß des Verfahrens das Urteil.

Es wird entweder direkt am Ende der mündlichen Verhandlung gesprochen oder in einem extra angesetzten Verkündungstermin. Zu diesem Verkündungstermin braucht niemand zu erscheinen. Das Urteil mit der schriftlichen Begründung wird danach postalisch zugestellt. Im Idealfall hat nicht nur das Gericht den Rechtsstreit entschieden oder beigelegt, sondern die Streitarteien erfüllen anschließend auch ihre Verpflichtungen freiwillig und zufriedenstellend.

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