Aufgabenbereich des Generalbundesanwalts


Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist auf dem Gebiet des Staatsschutzes die oberste Strafverfolgungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland. Er übt das Amt des Staatsanwalts in allen schwerwiegenden Staatsschutzstrafsachen aus, die die innere oder die äußere Sicherheit in besonderem Maße berühren. Die innere Sicherheit wird durch politisch motivierte Delikte, insbesondere durch terroristische Gewalttaten, die äußere Sicherheit durch Landesverrat und Spionage bedroht. Zuständig ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof auch für die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch.

Das Tagesgeschäft ist allerdings die Vertretung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland bei den Revisionen vor dem Bundesgerichtshof. Den Generalbundesanwalt unterstützen bei seiner Arbeit eine Vielzahl von Mitarbeitern. Ihm sind ein stellvertretender Generalbundesanwalt sowie mehrere Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof, Oberstaatsanwälte beim Bundesgerichtshof und Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof zugeordnet. Auch mehrere wissenschaftliche Hilfskräfte, die von den Justizverwaltungen der Länder abgeordnet wurden, helfen bei der täglichen Arbeit. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und die Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof werden auf Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz, der der Zustimmung des Bundesrates bedarf, vom Bundespräsidenten ernannt. Die Ernennung der Oberstaatsanwälte und der Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof bedarf hingegen nicht der Zustimmung der Länderkammer. Der Generalbundesanwalt, die Bundesanwälte, die Oberstaatsanwälte und Staatsanwälte beim Bundesgerichtshof sind auf Lebenszeit berufene Beamte. Für sie gelten die allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze und Regelungen.

Die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit richtet sich indes vor allem nach den speziellen Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Stellung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof weist eine statusrechtliche Besonderheit auf. Der Generalbundesanwalt ist ein "politischer Beamter". Die beamtenrechtlichen Bestimmungen sehen vor, dass er sich in Erfüllung seiner Aufgaben in fortdauernder Übereinstimmung mit den für ihn einschlägigen grundlegenden kriminalpolitischen Ansichten und Zielsetzungen der Regierung befindet. Er kann jederzeit ohne nähere Begründung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof können wichtige Belange der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland berühren und nachhaltige Auswirkungen auf die außenpolitischen Beziehungen zu anderen Staaten zeitigen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nicht Teil der rechtsprechenden Gewalt. Er gehört organisatorisch zur Exekutive. Der Generalbundesanwalt ist in seinen amtlichen Verrichtungen wie jeder anderer Staatsanwalt auch von den Gerichten unabhängig. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat gegenüber den Staatsanwaltschaften der Länder kein Weisungsrecht. Bei Ermittlungen hat die Bundesanwaltschaft die Möglichkeit die Polizei des Bundes und der Länder sowie das Bundeskriminalamt und die Landeskriminalämter einzusetzen. Diese haben die Aufträge aus Karlsruhe auszuführen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel