Ich habe als Jugendlicher eine Straftat begangen, was kann auf mich zukommen?


Wenn man als Jugendlicher aufgrund einer Straftat mit dem Gesetz in Konflikt gerät, ist das keine schöne Angelegenheit. Dies kann in diesem Alter oftmals schon sehr schnell gehen, beispielsweise weil man in einer Discothek in eine Schlägerei verwickelt wird oder weil einem die Freunde dazu anstiften, eine Flasche Schnaps in einem Supermarkt mitgehen zu lassen und man sich nicht blamieren möchte. Neben dem persönlichen Ärgernis, dass eine solche Tat mit sich zieht, gesellen sich zumeist auch Konflikte mit den Eltern dazu und eine gewisse Angst vor dem Ungewissen macht sich breit. Zumindest dieser Angst wollen wir hier begegnen.

Im Sinne des deutschen Strafrechts fällt eine Straftat, die man zwischen dem 14 und 21 Lebensjahr begeht, unter das Jugendstrafrecht. Somit kann also ein Jugendlicher unter 14 Jahren strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden, denn er ist noch nicht strafmündig. Insbesondere bei sehr jungen Jugendlichen, die in Kaufhäusern Mutproben durchführen, indem sie Gegenstände mitgehen lassen und somit einen Diebstahl begehen, stellt dies ein Problem dar, denn sie können nicht für ihre Taten bestraft werden und begehen sie deshalb häufig immer wieder.

Ein Täter, der zur Zeit der Begehung seiner Straftat zwischen 14 und 18 Jahre alt war, wird als Jugendlicher bezeichnet und fällt auf alle Fälle unter das Jugendstrafrecht. Es ist dann zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie weit der Beschuldigte schon strafrechtlich verantwortlich ist oder ob nur sanktionierende Maßnahmen des Jugendamtes in Betracht kommen.

Ist der Täter beim Zeitpunkt der Tatbegehung 18 aber noch nicht 21 Jahre alt, so bezeichnet man ihn als Heranwachsenden. Es kann hier dann auch der Fall sein, dass ein 20-jähriger Täter bereits nach dem Erwachsenenstrafrecht bestraft wird, falls er während der Gerichtsverhandlung und auch in einem Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe besonders reif und erwachsen wirkt.

Man hat als Jugendlicher die Möglichkeit, sich von der Jugendgerichtshilfe unterstützen zu lassen. Diese unterhält sich mit dem Jugendlichen und gibt vor Gericht eine Stellungnahme ab. Bei den Mitarbeitern handelt es sich in der Regel um Sozialpädagogen, also um qualifiziertes Personal. Neben der Jugendgerichtshilfe kann man auch beim zuständigen Jugendamt Beratung und Hilfe finden. Insbesondere wenn die Straftat aufgrund unglücklicher sozialer Umstände geschehen ist, kann hier das Jugendamt ansetzen und unterstützen.

Vor Gericht gelten besondere Regeln für die Jugendlichen. Man kann sich dort von einem Anwalt vertreten lassen. Gut ist es immer, wenn man diesem vertrauen kann und er oder sie einem alle Fragen beantwortet und die aufkommende Angst nehmen kann. In der Verhandlung ist dann die Öffentlichkeit ausgeschlossen, man bleibt also unter sich. Dies geschieht auch aus dem Grund, weil ein jugendlicher Straftäter, der nach Erwachsenenstrafrecht, beispielsweise wegen einem Mord, zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wird, auf alle Fälle nach etwa 25 Jahren wieder aus dem Gefängnis entlassen wird. Sind nun bei der Gerichtsverhandlung viele Menschen und auch die Medien anwesend, so wird sich nachher jeder an den Täter erinnern weil alle sein Gesicht in ihren Erinnerungen behalten haben. Dieser Mensch hätte somit nie mehr die Chance, sich in die Gesellschaft zu integrieren und ein normales Leben zu führen, dies muss aber auch Straftäter zustehen, insofern sie den Unrechtsgehalt ihrer Tat eingesehen haben.

Erkennt das Gericht, dass man sich strafbar gemacht hat, so verhängt es „im Namen des Volkes“ ein Urteil. Gegen dieses kann man Rechtsmittel einlegen. Als Sanktionen kommen die Sozialstunden, der Freizeitarrest, der Jugendarrest und die Jugendhaft in Frage. Insbesondere der Arrest soll dem Arrestanten einen Eindruck von der Haftwirklichkeit geben und dazu führen, dass in Zukunft ein Leben ohne Straftaten angestrebt wird.

Das Mindestmaß für eine Jugendhaftstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß stellt fünf Jahre dar. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß, welches die Jugendstrafe betragen kann, zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten hier im Bereich des Jugendstrafrechts nicht.

Abgesessen wird die vom Gericht auferlegte Jugendstrafe in sogenannten Jugendstrafanstalten. In diesem Gefängnis sind nur jugendliche Straftäter untergebracht, so dass man hier speziell auf die Bedürfnisse der jungen Straftäter eingehen kann. So ist es zum Beispiel möglich, dass ein Gefangener eine Ausbildung absolviert und somit nach seinem Gefängnisaufenthalt die Möglichkeit hat in einem erlernten Beruf zu arbeiten. Auch einen Schulabschluss kann man oftmals in den Jugendstrafanstalten nachholen, so dass optimale Bedingungen für die Zeit nach der Entlassung für den Gefangenen geschaffen werden können. Sollte es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen, so sollte man diese als Chance für einen Neuanfang nehmen.

Hat man eine Straftat begangen und ist Soldat der Bundeswehr so muss man dies seinem Disziplinarvorgesetzen melden. Auch wenn man sich für eine Stelle oder Laufbahn im öffentlichen Dienst bewirbt, muss man versichern, dass keine Ermittlungen gegen den Bewerber am Laufen sind. Daher muss man auch hier die Ermittlungen bekanntgeben. Das man so früh wie möglich die Eltern oder die sonst Erziehungsberechtigten von den Ermittlungen in Kenntnis setzt bevor das die Behörden tun, sollte selbstverständlich sein.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel