Gegenstand der Vernehmung des Angeklagten


Nachdem der Anklagesatz verlesen wurde folgt nun die Vernehmung des Angeklagten im Bezug auf die ihm vorgeworfene Tat. Er wird nun als erstes über seine Rechten und Pflichten belehrt. So wird ihm beispielsweise gesagt, dass er immer die Wahrheit vor Gericht sagen muss und folglich nicht lügen darf, da er sich sonst beispielsweise der uneidlichen Falschaussage oder falls er bezüglich seiner Aussage zu der ihm vorgeworfenen Sache vereidigt wird, sogar des Meineides strafbar machen könnte. Jedoch muss der Angeklagte stets darauf hingewiesen werden, dass es ihm freisteht sich zu der Sache die ihm vorgeworfen wird zu äußern oder zu schweigen und somit von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Möchte der Angeklagte sich zu der ihm vorgeworfenen Tat äußern, so hat er die Möglichkeit das Gericht von seiner Unschuld zu überzeugen oder er hat zumindest die Chance ein milderes Urteil zu bekommen. Im Anschluss daran wird er nun vom vorsitzenden Richter zur Sache vernommen. Auch den beisitzenden Richtern, dem Staatsanwalt, dem Verteidiger und den anwesenden Schöffen steht das Recht zu, den Angeklagten zu befragen. Der Richter hat allerdings auch das Recht, die Einmischung anderer Verfahrensteilnehmer in die durch ihn stattfindende Vernehmung des Angeklagten erst einmal zurückzuweisen.

Der Gegenstand der Vernehmung des Angeklagten ist der gesamte Ablauf und der Hergang der Tat, die ihm vorgeworfen wird, dabei wird die persönliche Sicht des Täters, also die inneren Beweggründe wie Habgier oder Mordlust beachtet, aber auch die Hintergründe der Tat spielen bei einer Vernehmung eine Rolle. Auf der anderen Seite wird bei einer Vernehmung aber auch die äußere Sicht angehört, also wie sich die Tat für einen unbeteiligten, objektiven Dritten dargestellt hat. Hierzu kann der Angeklagte ebenfalls Stellung nehmen. Zur Vernehmung gehören aber auch die Umstände, die sich nachher direkt auf die Strafe auswirken, wie zum Beispiel ob der Täter mit Notwehr gehandelt hat oder ein anderes Beispiel ist, wenn eine Frau jahrelang von ihrem eigenen Mann gequält, vergewaltigt und misshandelt wurde und ihn dann einfach ersticht und somit nicht mit Notwehr handelt, allerdings wird ein solches jahrelanges Martyrium trotzdem nachher berücksichtigt.

Auch der gesamte Lebenslauf des Angeklagten, wie Schulbildung, Beruf, Vorstrafen usw. kann bei einer Vernehmung erörtert werden, dabei sind im speziellen die aktuelle wirtschaftliche, persönliche und soziale Situation von Bedeutung. Diese Informationen über den Angeklagten können allerdings nur dann gefordert werden, wenn der Prozessverlauf und die Sachzusammenhänge dies erfordern. Bestehen bei der Vernehmung Unklarheiten, so kann der Richter dem Angeklagten auch Beweisstücke vorlegen oder eine als Beweismittel dienende Schrift verlesen, um ihn so zum Reden zu bringen oder um die Gerichtsverhandlung dadurch transparenter zu gestalten, so dass alle Beteiligten auch tatsächlich verstehen wie die Tat abgelaufen ist und wie der Täter die Tat ausgeführt hat.

Die gesamte Vernehmung hat in einem ruhigen und sachlichen Ton zu erfolgen. Der Richter hat dafür zu sorgen, dass im Gericht niemand herum schreit oder durch seine Worte jemand anderen beleidigt. Falls sich der Angeklagte dazu beschließt nichts zu der ihm vorgeworfenen Tat zu sagen oder gar die Tat zu bestreiten, so hat der Richter auch nicht das Recht, sich abfällig über das Verhalten des Angeklagten zu äußern. Er darf keine spitzfindigen Bemerkungen machen.

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