Die Prozessvoraussetzungen und die Prozesshindernisse im Strafverfahren


Wenn die Polizei dem Staatsanwalt eine Ermittlungsakte zur weiteren Bearbeitung und rechtlichen Bewertung übergibt, prüft dieser zunächst ob die Voraussetzungen für eine weitere Strafverfolgung vorliegen oder ob gar Verfahrenshindernisse bestehen, die ein weiteres Vorgehen unmöglich machen oder zumindest sehr erschweren. Ist der Tatvorwurf beispielsweise längst verjährt, so wird das Verfahren sofort eingestellt. Andererseits wird ein Verfahren für das man einen Strafantrag des Betroffenen bräuchte auch eingestellt, wenn dieser nicht gestellt wurde und die Frist zur Einlegung des Strafantrages verstrichen ist. So benötigt man bei Sachbeschädigung einen Strafantrag, wird dieser nicht gestellt geht die Staatsanwaltschaft nicht weiter gegen den Verdächtigen vor.

Wurde ein Täter begnadigt wird auch nicht weiter gegen ihn vorgegangen. Ebenso verhält es sich mit der Tatsache wenn bereits gegen einen Täter in der gleichen Sache ein Urteil oder ein Freispruch ergangen ist. Denn es ist ein Prozessgrundrecht für von Strafverfolgung Betroffene, dass gegen sie nur einmal in der gleichen Sache ermittelt wird und dieses verbietet Doppelbestrafungen. Ob alle Voraussetzungen vorliegen oder ob Hindernisse auftreten muss die Staatsanwaltschaft in jeder Lage des Prozesses prüfen. Es ist ja gut möglich, dass Taten auch während der Ermittlungen verjähren oder dass in derselben Sache ein Urteil eines anderen Gerichts ergeht und dann der Beschuldigte nicht weiter belastet werden darf.

Auch wenn das Verfahren an einem anderen Gericht anhängig ist, dann ist es sinnvoll das ältere Verfahren fortzusetzen. Wer zum Tatzeitpunkt nicht mindestens 14 Jahre alt war, gilt als strafunmündig und diese Personen dürfen nicht strafrechtlich verfolgt werden! Allerdings dürfen diese oder ihre Eltern für den entstandenen Schaden vor einem Zivilgericht haftbar gemacht werden und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Wenn der Beschuldigte während des Laufs des Verfahrens stirbt, so muss das Verfahren eingestellt werden, es ist nicht möglich noch zu einer Entscheidung zu kommen, auch wenn es der posthumen Rehabilitierung des Beschuldigten dient. Wenn der Angeklagte verhandlungsunfähig ist liegt ebenso ein Verfahrenshindernis vor. Über die Verhandlungsfähigkeit sind in Zweifelsfällen Gutachten einzuholen.

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