Bedeutung und Inhalt der Anklageschrift


Unter einer Anklageschrift versteht man die Zusammenfassung der Vorwürfe gegen denjenigen, der angeblich eine Straftat begangen hat. Diese wird zu Beginn der Hauptverhandlung von der Staatsanwaltschaft verlesen. Sie hat somit eine Informationsfunktion und lässt den Angeschuldigten nicht mehr länger im Zweifel darüber, in welche Richtungen die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermittelt hat und was ihm überhaupt alles zur Last gelegt wird. Der Bekanntgabe der Ermittlungsergebnisses kann der Angeschuldigte nun entnehmen, was in Zukunft alles auf ihn zukommen wird.

Der Beschuldigte, gegen den eine Klage erhoben worden ist, wird nunmehr im Zwischenverfahren als Angeschuldigter bezeichnet. Man könnte nun daraus folgern, dass derjenige der das Delikt mutmaßlich begangen hat, bei der Formulierung der Anklageschrift noch als Beschuldigter bezeichnet werden müsste, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Anklage erhoben worden ist. In der Praxis hat es sich aber eindeutig durchgesetzt, dass der Beschuldigten schon in der Anklageschrift als Angeschuldigter bezeichnet wird. Im Hauptverfahren wird der Angeschuldigte dann jedoch als Angeklagter bezeichnet.

Jede Anklageschrift trägt am oberen linken Rand die Bezeichnung der zuständigen Staatsanwaltschaft mit ihrer Adresse, des Weiteren wird in der Anklageschrift auch das Gericht bezeichnet, welches der Staatsanwalt als für dieses Verbrechen zuständig erachtet. Außerdem wird das Aktenzeichen der zuständigen Behörde ebenfalls an dem linken oberen Rand angegeben. Dieses ist in aller Regel dem Aktendeckel zu entnehmen. Außerdem gehört in jede Anklageschrift das Datum, an dem sie fertig gestellt wurde. Damit ist das Datum gemeint, an dem der zuständige Staatsanwalt die Anklage ausgestellt hat. Die Anklage ist nun an das Gericht zu übersenden, welches für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig ist.

Der Angeschuldigte muss in der Anklageschrift genauestens bezeichnet werden, so dass eine Verwechslung unmöglich gemacht wird. In der Anklageschrift muss der Familienname, die Vornamen, wobei jedoch der Rufname unterstrichen werden muss, der Geburtsname, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die genaue aktuelle Anschrift des Hauptwohnsitzes, der Beruf, der Familienstand, also ob der Angeschuldigte ledig, geschieden, verwitwet oder verheiratet ist und die Staatsangehörigkeit angegeben werden.

Falls der Angeschuldigte behindert, minderjährig oder in einer sonstigen Weise geschäftsunfähig ist, sind unterhalb der Personalien auch der Name und die Anschrift des gesetzlichen Vertreters angegeben werden. Des Weiteren ist die Tat, die dem Angeschuldigten vorgeworfen wird, nach Ort und Zeit so genau wie möglich zu bezeichnen. Ist die Tatzeit nicht mehr genau zu benennen bzw. nicht genau ermittelt worden, so ist sie zumindest annähernd festzulegen. Es reicht also wenn darin Sommer 2008 oder Herbst 2010 angegeben wird. Falls mehrere Tatorte bestehen sind sie alle anzugeben. Sofern der Angeschuldigte bereits einen Rechtsbeistand hat, so ist dieser zusammen mit seiner Anschrift in der Anklageschrift ebenfalls zu nennen.

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