Die Straftat der Nötigung und ihre strafrechtlichen Folgen


Durch diese Norm wird die Freiheit jeder Entscheidung des Willens eines jeden Menschen geschützt. Wegen einer Nötigung macht sich derjenige strafbar, der das Opfer mit einem Nötigungsmittel wie beispielsweise durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen will, dies stellt die Nötigungshandlung der Tat dar. Eine Drohung ist das In Aussichtstellen eines Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Empfindlich ist ein Übel, wenn die Drohung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der Person des Opfers dazu zu bringen, sich dem Täterwillen zu beugen. Fraglich ist es allerdings, wie genau der Begriff der Gewalt in dieser Norm zu definieren ist, denn es gibt verschiedene Ansätze:

Der klassische Gewaltbegriff bezeichnet die Gewalt als die unter der Einwirkung von Körperkraft erfolgende Einwirkung auf den Körper des Opfers zur Überwindung eines Widerstandes.

Das frühere Reichsgericht hatte festgelegt, dass ausschließlich in der Anwendung physischer Kraft von Seiten des Täters Gewalt vorliegt, es zählen somit also auch Handlungen zum Gewaltbegriff bei denen nur ein geringes Maß an körperlicher Kraft angewendet werden muss. Folglich wurde nach dieser Ansicht lediglich auf die Kraftentfaltung die von Seiten des Täters ausgeht abgestellt, demnach stellt das Fesseln, das Schlagen und das Festhalten nach dieser Ansicht eine Gewaltanwendung dar.

Der vergeistigte Gewaltbegriff hingegen, den der Bundesgerichtshof in einem Urteil definiert hat, bezeichnet die Gewalt als jede psychische willensbeugende Zwangseinwirkung auf das Opfer. Hier wird also mehr auf die Opferperspektive abgestellt. Die psychische Zwangseinwirkungen stehen dem physischen gleich, wenn die Willensbetätigung des Opfers unzumutbar erschwert wird. Das "zweite Reihe Urteil" des Bundesgerichtshofes besagt, dass Gewalt nur dann vorliegt, wenn sich der Genötigte auch einem physisch überwindbaren Hindernis gegenüber sieht.

Der heute herrschende Gewaltbegriff ist eine Mischung aus allen Definitionen, demnach ist die Gewalt jede körperliche Tätigkeit, durch die ein körperlich wirkender Zwang ausgeübt wird, um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Diese recht schwierige und unverständliche Definition ist das Ergebnis der jahrelangen Entwicklung dieses Begriffes. Unproblematisch sind nach dieser Definition solche Handlungen bei denen es zu einer tatsächlichen körperlichen Einwirkung kommt und diese dann zu einem Zwang beim Opfer führt, also beispielsweise wenn der Täter das Opfer so lange fesselt, bis es die Codekombination eines Safes verrät in dem sich der gesamte Reichtum der Familie befindet. Hier wirkt der Täter durch das feste Fesseln körperlich auf das Opfer ein, so dass es sich nicht mehr frei bewegen kann. Dadurch will der Täter eine bestimmte Handlung erzwingen, nämlich dass das Opfer den Zahlencode verrät. Diese Handlung, also die Preisgabe des Codes, würde das Opfer ohne den Zwang wohl nicht vornehmen, denn er will seine Reichtümer nicht verlieren.

Das Mittel steht hier in keinem Verhältnis zum Zweck, deshalb ist es auch nicht dem Gesetz entsprechend und somit rechtswidrig. Problematisch sind aber solche Fälle in denen es zu keiner körperlichen Gewaltanwendung kommt, also beispielsweise bei einer Sitzblockade, also wenn sich jemand so lange irgendwo hinsetzt und damit den regulären Betrieb aufhält um etwas zu bewirken. Beispielsweise den Baustopp bei dem Bau einer Autobahn oder bei dem Bau einer Flughafenlandebahn. Auch strittig ist es, wenn jemand einfach nur eine Tür verschließt und somit auch in keinster Weise körperlich auf das Opfer einwirkt.

Fraglich ist es hierbei wie die Rechtswidrigkeit zu bewerten ist, dem Gesetz nach ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung von Gewalt oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Es muss also eine Zweck-Mittel-Relation angewendet werden. Kommt man dabei zu dem Ergebnis, dass das Ziel gar nicht verwerflich war, kommt es auch zu keiner Strafbarkeit wegen einer Nötigung. Das ist eine Ausnahme im deutschen Strafrecht, normalerweise indiziert, also erzeugt, die Vollendung des Tatbestandes auch die Rechtswidrigkeit einer Straftat. Nötigt beispielsweise ein Autofahrer, der als freiwilliger Feuerwehrmann mit seinem Privatfahrzeug nach einem Alarm zu einem großen Feuer oder zu einem schweren Unfall auf dem Weg zu der Feuerwache ist, einen langsam vor sich her fahrenden Fahrer dazu, ihn vorbei zu lassen, so ist dass zwar eine tatbestandliche Nötigung, aber eben keine rechtswidrige, weil der Zweck nicht als verwerflich zu betrachten ist. Das gleiche gilt, wenn man mit schwerkranken Personen auf dem Weg ins nächste Krankenhaus ist.

Bestraft wird die Nötigung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sogar mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und bis zu fünf Jahren Gefängnis. Ein solcher schwerer Fall liegt vor, wenn ein Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht, der Täter eine schwangere Frau zum Abbruch der Schwangerschaft nötigt oder wenn der Täter eine andere Person zu einer Handlung sexueller Art oder zur Eingehung der Ehe nötigt. Insbesondere die Zwangsehe erfüllt also den Straftatbestand der schweren Nötigung.

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