Die Straftat der Bestechung und ihre Konsequenzen


Der Staat ist auf die richtige und auf die rechtlich korrekte Arbeitsweise seiner Beamten, seiner Soldaten und seiner Richter sowie der Angestellten im öffentlichen Dienst stark angewiesen. Die Straftat der Bestechung ist dabei ein relativ häufiges Vergehen, das auch in der Gesellschaft relativ bekannt ist. Man kann davon ausgehen, dass die Dunkelziffer der Bestechungen und der Versuche einer Bestechung in der Bundesrepublik Deutschland recht hoch ist. In anderen Ländern ist die Korruption an der Tagesordnung, leider auch in manchen Staaten in der Europäischen Union.

Um wegen einer Bestechung vor Gericht verurteilt werden zu können muss der Beamte, der Soldat oder der Richter eine Diensthandlung während seiner Dienstausübung begangen haben die dem Bestechenden einen Vorteil bringt. Eine Diensthandlung ist eine Handlung, die zu den dienstlichen Pflichten des Amtsträgers gehört und von diesem in dienstlicher Eigenschaft durchgeführt wird. Als Beispiele gelten die Bearbeitung von Anträgen in einer Behörde oder die Notenvergabe in einer staatlichen Schule, aber auch die Vergabe eines Promotionsthemas in einer Universität stellt eine solche Handlung dar. Ein Vorteil ist eine Zuwendung, auf welche die begünstigte Person keinerlei Anspruch hat und die ihre wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv auch verbessert. Beispiele sind dabei das Aushändigen von Geld- oder von Sachleistungen, die Buchung von Reisen wie beispielsweise von Kreuzfahrten oder auch eine Bewirtung in einem Restaurant. Die Tathandlungen der Bestechung sind auf der Amtsträgerseite das Fordern, das sich Versprechen lassen oder das Annehmen von diesen Zuwendungen.

Strafbar ist übrigens dabei auch das Behalten von Gegenständen, die der Amtsträger erhalten hat, ohne von der Bestechung zu diesem Zeit gewusst zu haben, sobald dieser dann doch davon erfährt und sozusagen bösgläubig wird. Bekommt der Beamte gutgläubig ein Geschenk und erfährt erst später, dass dieses der Aufhänger einer Bestechung werden soll, so muss er es unverzüglich zurückgeben oder zumindest nicht weiter nutzen, um sich nicht strafbar zu machen. Die Tathandlung auf der Geberseite ist das Versprechen, das Anbieten oder das Gewähren der Zuwendungen. Erforderlich ist dann auch hierbei auch noch eine sogenannte Unrechtsvereinbarung, wie beispielsweise das Gewähren einer besseren Note, der Zuschlag für eine Baumaßnahme oder das Genehmigen eines eigentlich nicht genehmigungsfähigen Bauantrages oder eben auch die Vergabe des Promotionsthemas. Allerdings bedeutet das nicht, dass die Beamten gar nichts annehmen dürfen, denn kleine Sachen wie Werbegeschenke oder eine Einladung zu Kaffee und Kuchen dürfen durchaus angenommen werden. Es wäre ja auch schlimm, wenn man durch solche Vorschriften die Beamten von jeglichem Sozialleben ausschließen würde und ein Lehrer, der mal zum Kaffee eingeladen wird, Gefahr läuft dafür bestraft zu werden. Zur Strafbarkeit setzt dann das Gericht auch noch eine Absicht voraus, also dass der Amtsträger und der andere auch mit Vorsatz handelten.

Handelt ein Täter gewerbsmäßig, bestreitet er also ein regelrechtes Einkommen aus den Bestechungen oder handeln mehrere Täter als Bande, also mindestens zu dritt, so liegt ein besonders schwerer Fall der Bestechung vor, welcher härter bestraft werden kann als die normale Bestechung. Das gleiche gilt dann, wenn hohe Summen oder ein sehr großes Auftragsvolumen mit im Spiel ist. Außerdem kann die Behörde bestimmte Annahmen von Zuwendungen theoretisch gestatten, dann handelt der einzelne Beamte straflos, da sein Dienstherr eingewilligt hat. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn ein Automobilhersteller oder ein großes Autohaus der örtlichen Feuerwehr ein Transportfahrzeug schenkt. Die Behörden in Deutschland sind sehr strikt mit der Bekämpfung von Korruption und haben zumeist auch eigene, als Korruptionsbeauftragte tätige Beamte, die jedem Verdacht nachgehen.

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