Bedeutung und Merkmale des Medienstrafrechts


Im Umgang und bei der Nutzung mit Medien kann man sich durchaus auch strafbar machen. Der Gesetzgeber hat immer dort, wo er bestimmte Verhaltensweisen unter keinen Umständen haben möchte und auch nicht dulden kann, Straftatbestände und Strafbewehrungen eingeführt. So gibt es auch im Medienbereich einige Straftaten, die einen starken Bezug zu den Merkmalen der Kommunikation aufweisen. Beispielsweise werden die Beleidigungsstraftaten sehr häufig über die Medien begangen und auch hier dann angezeigt. Man denke an die ehrverletzenden Äußerungen von Prominenten über andere Menschen des öffentlichen Lebens innerhalb von den verschiedensten Medien, wie durch das Fernsehen, durch den Hörfunk, durch das Internet und durch Printversionen wie Zeitungen oder Zeitschriften. Auch die üble Nachrede wird oft über die Medien begangen, bei dieser sind die Medien das Tatwerkzeug für die Tathandlung.

Als großer Block des Medienstrafrechts steht das Informationsstrafrecht mit seinem Internetstrafrecht. Das Internet ist keineswegs ein rechtsfreier Raum, man kann sich sehr wohl auch dort strafbar machen. Die Polizei und die Staatsanwaltschaften sahen sich zu Beginn des Internetzeitalters mit ganz neuen Schwierigkeiten in der Ermittlung und der Beweisführung konfrontiert, die nun aber zum größten Teil gelöst sind oder zumindest gelöst scheinen.

Typische Online-Straftaten sind das Verbreiten von Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen oder die öffentliche Aufforderung zu Straftaten, die noch begangen werden sollen. Bei der ersten lauern die Gefahren sowohl im linken als auch rechten politischen Spektrum. Hier werden Homepages erstellt, Blogs geschrieben, sich in Foren ausgetauscht, neue Mitglieder angeworben und auch oftmals Gegenstände und Propagandamittel verkauft, welche dann zugeschickt werden. Die Polizei hat inzwischen ein geschultes Auge auf die deutsche Szene, ist aber machtlos, wenn sich die an dieser Propaganda interessierten Menschen solche Gegenstände, dann beispielsweise in den Vereinigten Staaten, bestellen.

Auch Schriften, Videos und sonstiges kann man im Internet finden, welches zwar auf Deutsch ist und sich auch an deutsche Einwohner richtet, aber weltweit ins Netz gestellt wurde. Bei der zweiten genannten Straftat, nämlich dem Auffordern zu Straftaten, geht es vor allem um die Verbreitung von Schriften, was über das Internet und in Sozialen Netzwerken technisch gar kein Problem mehr ist. Die Aufforderung ist selbst dann strafbar, wenn ihr gar keine ausgeführte Straftat folgt. Das Strafmaß geht bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe in einer deutschen Haftanstalt. Bei einer vollendeten Straftat wird der Aufforderer gleich wie ein Anstifter bestraft. Wer für terroristische Vereinigungen im Internet wirbt, macht sich desweiteren strafbar, die Höchststrafe liegt auch hier bei fünf Jahren Strafhaft.

Gerade in Zeiten des internationalen Terrorismus ermitteln die Polizei und die Sicherheitsbehörden oft auch im Internet., denn die Chance hierdurch die Täter ausfindig machen zu können ist durchaus hoch. Auch die Volksverhetzung, durch die die Aufforderung zu Gewalttaten oder die Willkürmaßnahmen gegen bestimmte Volksgruppen oder Bevölkerungsteile entsteht, stellt eine Online-Straftat dar. Diese Aufforderungen finden heutzutage auch durchaus häufig im Internet statt, weil man hier die meisten Anhänger, dazu auch noch sehr schnell, erreichen kann. Hier werden die einschlägigen Texte und auch die Lieder oder die Symbole gezeigt und geteilt.

Interessant ist dabei der Ort des Tatorts. Nach dem Strafgesetzbuch wurde eine Straftat an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem Ort, an dem sich der Erfolg des Tatbestandes verwirklicht hat, das bedeutet, dass es bei Straftaten, die durch das Internet begangen werden, durchaus zwei oder viel mehr Tatorte möglich sind. Das bedeutet auch wiederum, dass viele Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften lokal zuständig sein können.

Ein großes Problem in diesem Zusammenhang ist auch die Verbreitung von pornographischen Schriften und Darbietungen. In diesen Fällen ist heutzutage das Internet das Tatmedium Nummer eins. Der Schutzzweck dieser Tat ist der Jugendschutz. Die Tat ist auch schon dann bereits vollendet, wenn der Täter es anderen ermöglich entsprechende Bilder, entsprechende Filme oder entsprechende Texte im Internet abzurufen. Folglich dann, wenn der Täter die Dateien online stellt. Es kommt also vielmehr nicht auf eine körperliche Übergabe der Dateien oder der Bilder an. Diese Straftat ist eine, die von Tätern aller gesellschaftlichen Schichten begangen wird. Die Betroffen, aber auch Fernsehsender, welche- gerade im Bereich des Bezahlfernsehens- eigene Pornographische Filme senden wollen, sind von diesen Verboten stets betroffen. Um diesen Fernsehsendern und den Produktionsfirmen hier nicht große Steine in den Weg zu legen, hat man solche Pornographische Sendungen erlaubt, welche keine sogenannte „harte Pornographie“ darstellen und die nur Erwachsenen zugänglich sind. Das gleiche Problem stellt sich bei Videotheken, die solche Filme für Erwachsene zum Verleih bereithalten.

Auch im Bereich des Urheberrechts, welches ja zum Kreis des Medienrechts dazugehört, gibt es im Urhebergesetz Strafnormen, die bestimmte Straftaten unter Strafe stellen. Nach diesen ist beispielsweise die unerlaubte Verwertung, also der Verkauf von urheberrechtlich geschützten Werken, strafbar. Besonders im Internetzeitalter hat sich hier die Softwarepiraterie eingeschlichen. Das Erstellen von Raubkopien von Computersoftware oder von Filmen, welche dann teilweise noch vor der Kinopremiere in entsprechenden Absatzkanälen erhältlich sind, ist somit strafbar. Auch Texte, welche im Internet zu finden sind, sind oft Urheberrechtlich geschützt, was bedeutet, dass man für eine Weiterverwendung eigentlich die Einwilligung des Urhebers benötigt. Wer an Plagiaten, also an Gegenständen aller Art, die ohne Einwilligung des Urhebers kopiert sind, unzulässigerweise die Urheberbezeichnung anbringt, macht sich ebenso strafbar.

Dem Urheberstrafrecht kommt zunehmend mehr Bedeutung zu, auch deshalb, weil sich die Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei und der sonstigen Ermittlungsbehörden immer mehr verbessern. Zwar bestehen noch erheblich Probleme im digitalen Bereich, da die kopierten Dateien wie gleiche Klone erscheinen, so dass sogar die besten informatischen Gerichtsgutachter keine Chance haben Mutterdatei und Tochterdatei zu identifizieren, weil es sie durch ihre Eigenschaft als Klone durchweg nicht gibt. Aber im Bereich der Plagiatsidentifizierung von Texten gibt es inzwischen eine Software, die entsprechende Kopien identifizieren kann.

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