Strafbarkeit der Computerkriminalität


Die Computer und die Laptops sind immer mehr auf dem Vormarsch, beinahe allen Tätigkeiten scheint heute schon ein elektrischer Helfer vor-, nach- oder zwischengeschaltet zu sein. Auch das Internet, eigentlich noch gar nicht so alt, bestimmt heute zu einem großen Teil unseren Alltag. Daher sind die Computer und das Netz, welches einen weltweit verbindet immer wieder das Ziel oder das Werkzeug von Kriminalität. Die Betrügereien finden heute oft im Schutze der Anonymität des Internets statt, beispielsweise dann, wenn man in einem Internetauktionshaus mit einer zweiten Anmeldung seine eigenen Angebote hochtreibt, um ein höheres Ergebnis zu erzielen und so einen höheren Gewinn eintreibt. Aber auch die Computer selbst kann man betrügen, nämlich dann, wenn man einen Bankautomaten beispielsweise mit gefälschten Magnetkarten täuscht, um sich selbst zu bereichern. Die Strafe liegt in solchen Fällen bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in einem Gefängnis. In besonders schweren Fällen sogar noch höher.

Das Ausspähen von Daten ist ebenso eine Straftat, bestraft wird hiernach, wer die Passwörter von anderen Menschen ausspäht aber auch derjenige, der andere Daten, die Personen Zugang zu Online-Datenbanken oder zu Netzwerken sichern sollen, auskundschaftet. Ebenso ist das Hacking, also das Eindringen in fremde Netzwerke, strafbar, allerdings nicht nach dem Strafgesetzbuch, sondern nach den Nebenstrafrechtlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Besonders interessant für die Computer- und die Datenverarbeitungsabteilungen großer Firmen und Organisationen in Deutschland ist das sogenannte Spamming. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts im baden-württembergischen Karlsruhe stellt es nämlich einen Eingriff in das grundrechtlich geschützte Post-, und Fernmeldegeheimnis dar, wenn man bestimmte E-Mails als „Spammails“, also als unwichtige Informationen ansieht und diese zentral herausfiltert, so dass sie den Empfänger gar nicht erst erreichen können. Diese Handhabung ist nach der Ansicht der Karlsruher Oberlandesrichter strafbar und gilt somit auch für die Hochschulen und andere nicht kommerzielle Organisationen.

Ebenso strafbar ist die Computersabotage, also wenn der oder die Täter die Computersysteme oder die Computerprogramme so verändern, dass sie nachhaltig geschädigt sind. Auch die Einschleusung von Computerviren fällt unter diesen Paragraphen des Strafgesetzbuches, der einen Sonderfall der Sachbeschädigung darstellt. Einen Sonderfall deshalb, weil eine Computersoftware geschädigt wird, die eben keine Sache an sich darstellt, die auch zu der Definition, die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgegeben wird, passt.

Wer heimlich Aufnahmen von Menschen in ihrer Wohnung macht und diese dann im Anschluss daran auch noch verbreitet, macht sich ebenso strafbar. Allerdings reicht für eine Strafbarkeit das Herstellen solcher Aufnahmen durchaus aus. Herstellen bedeutet in diesem Zusammenhang auch das Abspeichern auf dem Handy oder auf dem Computer, ebenso die Liveübertragung unter dem Verzicht auf eine dauerhafte Speicherung. Insbesondere die Internetkameras sind hier gemeint. Es hat schon Fälle gegeben wo die Vermieter solche Webcams in ein Badezimmer eingebaut haben, um dann die meist weibliche Mieterin auszuspähen. Dies ist allerdings wirklich strafbar und steht moralisch auf einer sehr tiefen Ebene.

Interessant ist im Bereich des Computer- und Internetstrafrechts auch wieder, wie ebenso beim Medienstrafrecht, der Ort der Tat. Nach dem Strafgesetzbuch wurde eine Straftat an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder an dem Ort, an dem sich der Erfolg des Tatbestandes verwirklicht hat. Das bedeutet wiederum, dass bei Straftaten, die durch das Internet begangen werden, durchaus zwei oder mehrere Tatorte möglich sind. Das heißt erneut, dass viele verschiedenen Polizeidienststellen und Staatsanwaltschaften lokal zuständig sein können. Dies ist für die Ermittlungsarbeit eine ganze neue Tatsache, auf die sich die ermittelnden Dienststellen und die tätigen Beamten erst noch einstellen mussten.

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