Wann ist ein Schwangerschaftsabbruch erlaubt und wann macht man sich strafbar?


Durch diese Norm soll das ungeborene, werdende Leben, also die Leibesfrucht geschützt werden. Der Schutz dieses ungeborenen Kindes, also des Fötusses beginnt mit der Nidation, folglich mit der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter. Alle Handlungen, deren Wirkungen vor diesem Zeitpunkt der Einnistung eintreten, werden nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne des Gesetzes bewertet und sind daher straflos. Der Schutz des Ungeborenen endet mit der Geburt bzw. mit dem Eintreten der Geburtswehen, denn ab diesem Zeitpunkt beginnt der strafrechtliche Schutz eines lebenden Menschen. Bricht nun eine Frau selbst oder sogar eine andere Person diese Schwangerschaft ab, also tötet er die Leibesfrucht, so kann diese Handlung strafrechtliche Folgen mit sich bringen. So wird ein Schwangerschaftsabbruch, der nicht im Rahmen der gesetzlichen Normen stattfindet, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Jedoch ist ein Schwangerschaftsabbruch straflos, wenn die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen. Eine solche Bescheinigung muss von einer Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle ausgestellt werden.

Diese Beratungsstelle muss staatlich anerkannt sein, damit eine Bescheinigung nach einer solchen Beratung ausgestellt werden kann. Die Beratungsstelle muss des Weiteren, so sagt es das Bundesverfassungsgericht, strikt organisatorisch getrennt sein von den Kliniken die einen Abbruch vornehmen, so dass die Konfliktbescheinigungen nicht von den Beratungsstellen wegen der finanziellen Aspekte der anhängigen Klinik ausgegeben werden. Bei einer solchen Beratung soll die Schwangere ihr Ängste vor einem Kind verlieren und ihre emotionalen und seelischen Konflikte lösen. Auch finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten werden ihr bei einer solchen Sitzung aufgezeigt. Des Weiteren erhält sie einen Einblick in die Rechtsgrundlagen hinsichtlich eines Schwangerschaftsabbruches. Hat die Schwangere sich nun beraten lassen, so kann sie eine solche Bescheinigung nachweisen. Wird der Abbruch dann noch innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen nach der Empfängnis von einem Arzt durchgeführt, so ist ein solcher Schwangerschaftsabbruch straflos. Man muss hier keinen bestimmten Grund darlegen um einen Abbruch straffrei durchführen zu können, man muss sich vielmehr an das vorgegebene Verfahren halten. Jedoch werden viele Frauen häufig durch die Beratungsstellen umgestimmt, denn hier erfahren sie an welche Stellen sie sich wenden müssen wenn sie finanzielle oder persönliche Hilfe benötigen, denn gerade junge Mädchen, die nicht auf die Hilfe ihrer Eltern zählen können, fühlen sich mit einer frühen Schwangerschaft oftmals überfordert.

Ein Schwangerschaftsabbruch kann auch straflos und somit gerechtfertigt sein, wenn eine medizinisch-soziale Indikation besteht. Hier gelten dieselben Voraussetzungen für die Abtreibung eines Kindes wie bei einem „Normalfall“, das heißt die Schwangere muss zugestimmt haben und der Abbruch muss von einem Arzt durchgeführt werden. Hier besteht auch die Möglichkeit einer Spätabtreibung, wenn das Austragen des Kindes unter der Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnissen, eine Gefahr für die seelische oder die körperliche Gesundheit der Frau darstellt und die Gefahr nicht auf eine andere zumutbare Weise als durch eine Abtreibung abgewendet werden kann. Eine solche seelische Gefahr kann es beispielsweise sein, wenn eine Frau vergewaltigt wurde und dann von ihrem Peiniger auch noch schwanger geworden ist. Stellt diese die Schwangerschaft dann erst später, als nach der 12. Woche der Empfängnis fest, so hat diese Frau nun die Möglichkeit, insofern sie mit der Situation nicht zurechtkommt, ein Kind aus einer Vergewaltigung und nicht aus Liebe zu bekommen, das Kind abtreiben zu lassen.

Außerdem besteht noch der straffreie Schwangerschaftsabbruch wegen einem persönlichen Strafausschlussgrund. Hierbei ist die Schwangere straffrei, wenn der Abbruch bis zur 22. Woche nach der Empfängnis durch einen Arzt erfolgt. Auch hier muss allerdings mindestens drei Tage vorher eine Beratung durch eine Konfliktberatungsstelle erfolgt sein. Diese Fristverlängerung kommt allein der Schwangeren zugute, nicht dem Arzt, denn so hat sie, auch wenn sie ihre Schwangerschaft erst relativ spät feststellt, die Möglichkeit selbst darüber zu entscheiden, ob sie das ungeborene Kind haben möchte oder nicht.

Der Versuch eines Schwangerschaftsabbruches, entgegen den Regeln des Gesetzes, ist strafbar. Zugunsten einer Schwangeren greift in diesem Fall aber der Privilegierungsaspekt, also das die Schwangere die Möglichkeit hat ihr Kind bis zur 22. Woche abzutreiben insofern sie sich an das gesetzlich vorgegeben Verfahren hält. Das Gericht hat somit hier einen Ermessensspielraum.

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