Begriff und Strafbarkeit des Menschenhandels


Unter einem Menschenhandel versteht man das Ausnutzen beziehungsweise die Ausbeutung von Menschen. Der Menschenhandel umfasst die verschiedensten Bereiche, wie zum Beispiel das Ausnutzen der Arbeitskraft, die sexuelle Ausbeutung, das Ausnutzen von einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit wenn jemand in ein neues fremdes Land gekommen ist. Somit stellt auch die Zwangsprostitution eine Art des Menschenhandels dar, denn häufig wird den jungen Mädchen aus anderen, östlichen Ländern von den Menschenhändlern ein besseres Leben in Deutschland versprochen. Befinden sich diese Frauen dann schließlich in Deutschland, so sind sie in den Fängen eines Zuhälters gefangen für den sie sich prostituieren müssen um in Deutschland und in der vermeintlich besseren Welt bleiben zu dürfen. Diese Mädchen befinden sich in ihrer Situation, in Armut leben zu müssen oder nach Deutschland zu kommen um sich zu prostituieren in einer Zwangslage, welche dann die Menschenhändler und schließlich die Zuhälterringe, das sind ganze Banden die diesen Menschenhandel betreiben, ausnutzen.

Eines Menschenhandels macht sich derjenige strafbar, der die Zwangslage oder die Hilflosigkeit einer anderen Person, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land in Verbindung steht, ausnutzt und sie deshalb zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen. Auch wer jemanden unter denselben Voraussetzungen jemanden dazu bringt die Prostitution oder die sexuellen Handlungen von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, macht sich strafbar. Solche Taten werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren in einer Justizvollzugsanstalt bestraft. Bereits der Versuch des Menschenhandels ist dabei strafbar.

Außerdem wird derjenige bestraft, welcher einen Menschenhandel begeht und
- das Opfer der Straftat ein Kind ist,
- der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Straftat in die Gefahr des Todes bringt oder
- der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.

Der Menschenhandel stellt gerade nach der Öffnung der Grenzen im Zuge der Osterweiterung der Europäischen Union und der damit verbundenen Einstellung der Grenzkontrollen ein wachsenden Problem dar. Daher ermittelt die Polizei mit der Schleierfahndung oft auch im Hinterland von Grenzen, um etwaige Täter zu schnappen und Opfer die nach Deutschland importiert werden aus dieser Zwangslage zu befreien. Da diese Opfer, sofern sie nicht auch aus der Europäischen Union kommen, in Deutschland keinerlei ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel haben, müssen diese daher oft relativ schnell die Bundesrepublik wieder verlassen wenn sie denn gefunden werden. Schaffen solche Menschen es allerdings trotzdem nach Deutschland einreisen zu können, so befinden sie sich illegal im Land, sie würden dann gegen das deutsche Aufenthaltsgesetz verstoßen und sich strafbar machen bzw. wenn sie doch gefunden werden, müssten sie mit einer sofortigen Abschiebung rechnen. Gerade die Mädchen die nach Deutschland kommen und sich dann dort prostituieren müssen, können hier wenn sie illegal nach Deutschland gekommen sind und irgendwann doch aus diesem Geschäft aussteigen wollen, nicht mit dem deutschem Recht gegen ihre Zuhälter und gegen die Menschenhändler vorgehen, denn damit würde die Polizei sie finden und sie würden abgeschoben werden. Illegale Prostituierte befinden sich also in einem unüberwindbarem Kreislauf, aus dem sie auch nur sehr schwer wieder herauskommen können.

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