Strafrecht: Die Straftaten der Arbeitgeber und ihre Folgen


Als Arbeitgeber trägt man die Verantwortung für sein Unternehmen und auch für die darin beschäftigten Angestellten und Arbeiter, also für die Arbeitnehmer. In dem Kontext dieser Verantwortung kann sich der Arbeitgeber sogar strafbar machen. Mögliche Straftaten sind dabei die Nötigung durch die Ausübung von Zwang oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel gegenüber dem Arbeitnehmer, was sich beim Arbeitnehmer körperlich niederschlägt.

Eine Drohung ist das in Aussichtstellen eines Übels. Unter einem empfindlichen Übel versteht man es hierbei, wenn die Drohung geeignet ist, einen besonnenen Menschen in der Person des Opfers dazu zu bringen, sich dem Täterwillen zu beugen. Also beispielsweise wenn der Arbeitnehmer einen Angestellten der unter Platzangst leidet, wissentlich unter der Androhung von arbeitsrechtlichen Konsequenzen zwingt mit einem kleinen Aufzug zu fahren oder in einem kleinen düsteren Keller die Akten zu sortieren, nur um diesem einen kleinen „Malus“ aufzuerlegen, obwohl dies eigentlich nicht zu den vertragsgemäßen Aufgaben des Arbeitnehmers gehört. Besonders interessant wird es beim Straftatbestand des Wuchers, danach wird bestraft, wer eine Zwangslage, die Unerfahrenheit oder einen Mangel an Urteilsvermögen oder gar die ausgeprägte Willensschwäche bei anderen Personen ausnutzt, insbesondere in der Form des Lohnwuchers, also dem Lohndumping. Wenn ein Arbeitnehmer angestellt wird und dieser extra wenig Geld erhält, weil dieser auf jede Arbeit angewiesen ist um sein Leben zu bestreiten und sich dadurch in einer wirtschaftlichen Zwangslage befindet.

Beispielsfall: Bei einer Bäckerei bewirbt sich eine fünffache Mutter, die keine Berufsausbildung hat und sich in starker wirtschaftlicher Not befindet, auf eine Stelle als Backwarenverkäuferin. Der Inhaber der Bäckerei gaukelt ihr vor, eigentlich keine Verwendung für sie zu haben, aber wenn sie für 2,30 Euro die Stunde bei ihm arbeitet, könnte er sie sofort einstellen. Sie geht aufgrund ihrer Zwangslage auf dessen Angebot ein um ihr Leben zu bestreiten und ihre Kinder wenigstens ansatzweise gut versorgen zu können. Der Bäckereiinhaber hat sich durch seine Handlung und dieses Angebot strafbar gemacht.

Bringt man den Arbeitnehmer dadurch sogar erst in eine wirtschaftliche Zwangslage oder steigert eine solche erheblich, so kann sogar ein besonders schwerer Fall des Wuchers vorliegen. Das gleiche gilt, wenn man dies gewerbsmäßig begeht, beispielsweise wenn eine Zeitarbeitsfirma speziell sozial schwache Menschen anspricht, um diese bei geringem Lohn arbeiten zu lassen und die Firma selbst dem anderen Unternehmen tarifgemäße Rechnungen stellt. Die Höchststrafe liegt in einem solchen Fall bei drei Jahren Freiheitsstrafe, bei einem besonders schweren Fall sogar bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe.

Eine weitere Straftat ist das Vorenthalten von Arbeitsentgelt durch das Unterlassen der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen der angestellten Arbeitnehmer an die Sozialkassen. Diese Straftat wird durch den Arbeitnehmer eigentlich gar nicht bemerkt, aber es liegt in seinem Interesse, dass der Arbeitgeber die notwendigen Sozialabgaben auch wirklich abführt. Daher hat der Staat, vertreten durch die ermittelnden Staatsanwaltschaften, auch großes Interesse daran, dass diese Straftaten verhindert werden und wenn sie tatsächlich begangen wurden, dass diese auch geahndet werden. Als Angestellter hat man oft das Problem, dass man sich entweder über das Verhalten des Arbeitgebers keine oder nur sehr wenige Gedanken macht und andererseits, dass man sich nicht traut dem Chef etwas Negatives zu sagen, beziehungsweise erst recht nie den eigenen Arbeitgeber bei den Strafermittlungsbehörden anzeigen würde.

Doch die Ausbeutung von Arbeitnehmern schädigt nicht nur diese Menschen selbst, sondern auch die Volkswirtschaft wird dadurch geschädigt, wenn diese Personen später schließlich die Opfer von Altersarmut werden oder ihre Arbeitskraft sich dadurch verringert. Als Betroffener sollte man sich an eine Behörde, notfalls auch eine Verbraucherzentrale oder an das Sozialamt oder falls vorhanden sich einer Arbeitnehmervertretung anvertrauen. Diese hören zunächst einmal zu und helfen dann den Weg durch den Behördendschungel zu gehen. Außerdem unterstützen sie den Arbeitnehmer auch moralisch bei diesem schwierigen Weg gegen seinen Arbeitgeber vorzugehen.

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