Die Straftatbestände der Prostitution und ihre strafrechtlichen Folgen


Man sieht es so gut wie an jedem Stadtrand in Deutschland, Prostituierte warten in ihren Wagen auf Kunden oder stehen an der Straße, um auf potentielle Freier zu wirken. Auch in den Bahnhofsgegenden und in manchem Messegelände ist Vergleichbares zu erleben. Viele Städte richten Verbotszonen ein oder erlassen, wie die bayrische Landeshauptstadt München einen Sperrbezirk, innerhalb des Sperrbezirkes ist die Prostitution verboten. Das ist im Münchener Stadtrecht festgeschrieben. Wer gegen ein solches durch Rechtsverordnung erlassenes Verbot verstößt und beharrlich der Prostitution an bestimmten Orten oder zu bestimmten Tageszeiten nachgeht, kann mit bis zu sechs Monaten Strafhaft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertundachtzig Tagessätzen bestraft werden. Zumeist gibt es bei der Polizei spezialisierte Abteilungen, die sich mit der kriminellen Seite der Prostitution beschäftigen. Diese kennen die Szene und wissen was wo wie und natürlich auch wann läuft. Als Qualifikation, also Verschlimmerung des Grundtatbestandes wurde die jugendgefährdende Prostitution eingeführt. Demnach wird es dem Täter strafschärfend zugerechnet, wenn er oder sie der Prostitution in der Nähe einer Schule oder eines anderen Ortes an dem Personen regelmäßig verkehren die jünger sind achtzehn Jahre.

Das gleiche gilt, wenn die Prostitution in Gebäuden ausgeübt wird in denen Personen unter achtzehn Jahren wohnen. Damit soll verhindert werden, dass diese dies schon in ihrer Kindheit sehen. Allerdings ist diese Alternative schnell erfüllt, nämlich dann wenn der oder die Prostituierte ihren Geschäften in ihrer Privatwohnung nachgeht. Denn in Mehrfamilienhäusern, gerade wenn sie größer und mehrgeschossig sind, leben ja öfters Kinder. Oft weiß man in großen Wohnanlagen ja auch gar nicht wer da so wohnt und wer alles vor kurzer Zeit eingezogen ist. Dennoch ist es unerheblich, ob die Prostituierten, seien sie männlich oder weiblich, davon wussten. Es reicht wenn sie es für möglich hielten und sich damit abgefunden haben, sie also sich gesagt haben: „Sei es drum!“. Weitere Voraussetzung für eine Strafe ist aber noch, dass der Prostitution in einer Weise nachgegangen wurde, die geeignet ist diese Personen sittlich zu gefährden.

Entgegen der landläufigen Meinung Prostitution sei immer strafbar und zutiefst sittenwidrig sei gesagt, dass dies eben heute nicht mehr so ist. Die meisten Menschen die diesem Gewerbe nachgehen sind angemeldet und zahlen aus dieser Tätigkeit Steuern und Versicherungen. Andersherum ist unangemeldete Prostitution Schwarzarbeit, aber das ist eine Sache der Finanzämter und ist unabhängig von der Art und Weise der begangenen Tätigkeit.

Zugleich können Prostituierte aber auch Opfer einer Straftat sein, nämlich wenn sie Opfer von Zuhälterei sind. Zuhälterei bedeutet, dass ein Zuhälter die Prostituierten zur Prostitution anhält oder ihnen große Teile des erarbeiteten Geldes einfordert, sei es für angebliche oder oft überteuerte Dienstleistungen oder einfach so. Auch ist es Zuhälterei, wenn man Prostituierte bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit sowie das Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung festlegt oder Maßnahmen trifft, welche die Damen davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben. Das kann sein, dass diese Damen dann ohne Aufenthaltsgenehmigung dastünden oder sie schlichtweg auf der Straße stehen würden und dann auch wirtschaftlich oft zurück in ihre Heimat müssten, wo oft gar nicht gewusst wird, welcher Art Arbeit die betreffende Frau im fernen fremden Deutschland so nachgeht.

Schwerer, mit bis zu drei Jahren Haft wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit der Prostituierten dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig ihre Prostitutionsausübung durch die Vermittlung vom Kontakten zum sexuellen Verkehr unterstützt.

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