Der strafrechtliche Schutz von Embryonen


Das Embryonenschutzgesetz versucht die Menschenwürde und das Leben gegenüber den Interessen der Forschung, der Wissenschaft und der freien Wirtschaft verhältnismäßig abzuwägen und einen gerechten Ausgleich dabei herzustellen. Dieses Gesetz wurde 1990 eingeführt und es erfuhr im Jahre 2001 eine große Novelle. Dieses Gesetz war auch dringend nötig, denn der grundgesetzliche Schutz eines Embryos beginnt erst dann, wenn die Geburtswehen eintreten, also erst unmittelbar vor der Geburt werden, vorher nicht. Es gab zwar speziellere Gesetze, die beispielsweise den Schwangerschaftsabbruch regeln, aber eben keine die den strafrechtlichen Schutz von Embryonen im speziellen abdecken. Mit dem Gesetz das den Schwangerschaftsabbruch und seine Straflosigkeit regelt soll zum Beispiel das ungeborene, werdende Leben, also die Leibesfrucht geschützt werden. Der Schutz dieses ungeborenen Kindes, also des Fötusses, beginnt bereits mit der Nidation, folglich mit der Einnistung des befruchteten Eis in der Gebärmutter, ab diesem Zeitpunkt darf man das „Leben“ nur noch unter bestimmten Voraussetzungen „vernichten“.

Als Embryo definiert das Embryonenschutzgesetz: „Die bereits befruchtete, entwicklungsfähige Eizelle“. Als entwicklungsfähig ist dabei eine Eizelle innerhalb von 24 Stunden nach der Kernverschmelzung des Eies der Frau und des Spermas des Mannes anzusehen, wenn nicht bereits festgestellt werden konnte, dass sich die Eizelle nicht über das Stadium des Einzellers weiterentwickeln kann.

Damit bestimmte Verhaltensweisen rund um das Thema künstliche Befruchtung und Embryonenforschung nicht in Deutschland getätigt werden, hat der bundesdeutsche Gesetzgeber im Embryonenschutzgesetz die Strafnormen geschaffen, die die Embryonen unter einen strafrechtlichen Schutz stellen. Die Paragraphen mit der Strafbewehrung sind Nebenstrafrechtsnormen, da sie direkt im einzelnen Gesetz zu finden sind und nicht zusammen mit den anderen zahlreichen Straftatbeständen im Strafgesetzbuch. Die bestrafte Tathandlung ist dabei das Vermengen der Erbinformationen, wenn sich dabei sogenannte Hybride bilden, also Mischungen von den Erbinformationen zweier verschiedener „Menschen“.

Auch das Klonen, also das vollständige Kopieren einer Erbinformation wird bestraft und zwar mit bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe in einer deutschen Justizvollzugsanstalt. Schon der Versuch wird dabei unter Strafe gestellt. Die künstliche Veränderung der Erbinformation menschlicher Keimbahnzellen ist ebenso unter Strafe gestellt. Bestraft wird also derjenige, der in die Informationen der menschlichen Keime, also in den Samen des Mannes oder in die Eizelle der Frau, durch eine Manipulation eingreift. Nicht bestraft wird dabei, wenn es sich um eine Zelle handelt, mit der keine Fortpflanzung stattfinden kann oder wenn die Veränderung durch eine Therapie, wie beispielsweise durch eine Chemo- oder eine Strahlentherapie, die sehr häufig bei Krebserkrankungen zur Erhöhung der Heilungschancen eingesetzt werden, entstanden sind. Veränderungen die durch Impfungen eintreten können ebenso nicht bestraft werden.

Stirbt ein „Vater“ von eingefrorenen Embryonen, die beispielsweise gesichert wurden als er von seiner Hodenkrebserkrankung erfahren hat, an dieser oder an einer anderen Krankheit, so ist es der „Mutter“ nicht erlaubt, dass ihr die befruchtete Eizelle mit dem Sperma ihres Mannes eingesetzt wird. Zwar ginge sie straffrei aus, da es das Gesetz so vorsieht, aber der Arzt müsste sich vor Gericht dafür verantworten. Auch macht man sich des Weiteren strafbar, wenn man ein Embryo herstellt, ohne dass die Frau und der Mann eingewilligt haben. Also wenn man in einem Labor die Eizelle und die Spermien vereint, ohne dass die Menschen, aus denen diese Keime entstammen, eingewilligt haben. Das Einsetzen einer befruchteten Eizelle bei einer Frau ohne eine Einwilligung ist auch strafbar.

Das Höchststrafmaß bei den genannten Taten beträgt fünf Jahre Freiheitsstrafe. Mit höchstens einem Jahr Gefängnis oder mit Geldstrafe wird man dann bestraft, wenn eine Eizelle befruchtet wird, die nach dem Kriterium der Geschlechtschromosomen ausgesucht wurde. Die Ausnahme ist dabei die Auswahl, um bei einem möglichen Kind eine schwere Krankheit zu vermeiden, wie beispielsweise bei einer erblichen Muskelschwäche oder bei anderen vererbbaren Krankheiten. Der Missbrauch bei der Verwendung der künstlichen Fortpflanzungstechniken wird außerdem bestraft. Wenn bei einer Frau innerhalb eines Zyklusses mehr als drei Eizellen eingesetzt werden oder wenn generell Eizellen befruchtet werden, ohne dass mit diesen eine Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, so macht man sich auch strafbar. Auch die Leihmutterschaft wird hier streng unter Strafe gestellt und zwar in allen Variationen der Leihmutterschaft. Wer Embryonen entnimmt, um beispielsweise an ihnen zu Forschen, kann bestraft auch werden. Sogar der Versuch ist dabei strafbar. Die Höchststrafe des Missbrauches von Fortpflanzungstechniken und der Forschung an Embryonen liegt bei drei Jahren Gefängnis oder bei einer entsprechenden Geldstrafe.

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