Was sind Straftaten gegen die Religionen und die Weltanschauungen?


In Deutschland sichert der Artikel 4 des Grundgesetzes jedem Menschen die uneingeschränkte Religionsfreiheit zu. Das bedeutet, dass jeder seine Religion oder seine Weltanschauung so ausleben darf wie er es möchte. Es wird also sowohl die innere Überzeugungsbildung als auch die Verwirklichung und Bestätigung der jeweiligen Überzeugung nach außen geschützt. Jeder Mensch hat somit das Recht ein weltanschauliches Bekenntnis frei zu bilden, eines zu haben, sich dementsprechend zu äußern und zu verhalten, für seine Ansichten zu werben und andere davon zu überzeugen sowie eine Religionsgemeinschaft jederzeit zu gründen oder sich ihr anzuschließen und an kultischen Handlungen, Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken teilzunehmen.

Des Weiteren wird von der Religionsfreiheit auch in negativer Hinsicht die Freiheit gewährt, einen Glauben bzw. eine Weltanschauung nicht zu bekennen, das heißt keinen Glauben zu haben, ihn zu verschweigen, glaubensgeleitete Handlungen zu unterlassen, die Freiheit nicht religiös beeinflusst zu werden sowie eine Religionsgemeinschaft jederzeit zu verlassen und auch nicht zu einer Teilnahme an kultischen Handlungen, zu Feierlichkeiten oder sonstigen religiösen Praktiken gezwungen oder genötigt zu werden.

Das Strafgesetzbuch sichert genau dieses Grundrecht strafrechtlich ab, indem es einen eigenen Abschnitt hat, in dem es Straftaten aufzählt, bei denen die Straftäter in das Grundrecht auf Religionsfreiheit eingreifen und deshalb geahndet werden müssen. Bestraft wird dabei derjenige, der öffentlich oder durch die Verbreitung von Schrifttücken den Inhalt des religiösen oder des weltanschaulichen Bekenntnisses anderer beschimpft und zwar so, dass die Aussagen sogar geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Ebenso wird man mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder mit einer entsprechenden Geldstrafe bestraft, wenn man öffentlich oder durch Schriftenverbreitung eine in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Kirche oder andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder ihre Gebräuche derart beschimpft, dass es den öffentlichen Frieden stören könnte. Wenn man so will ist dieser Straftatbestand auch eine Medienstraftat, da sie durch die Verbreitung von einem Text, von Bildern oder von Karikaturen, sei es in einer gedruckten oder in einen digitalen Form begangen werden kann. Ein Journalist kann also nicht alles schreiben was er gerne möchte. Zwar hat er als Journalist die Pressefreiheit, welche ihm durch das Grundgesetz schließlich zugesichert wird, doch die Religionsfreiheit ist nicht einschränkbar, was bedeutet, dass man sich als Mitglied der schreibenden Zunft mit etwaigen eingreifenden Äußerungen etwas zurückhalten muss.

Auch wer einen Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer in Deutschland bestehenden Kirche oder einer anderen Religionsgesellschaften absichtlich und in grober Weise stört, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Beispielsweise dann, wenn man während des Gottesdienstes in eine Kirche geht und dort lautstarke Beschimpfungen umher schreit, so dass der Gottesdienst unterbrochen werden muss. Ein anderer Fall ist es, wenn jemand ein bengalisches Feuer während eines Gottesdienstes zum Abbrennen bringt und damit der Gottesdienst gestört wird. Ebenso wird derjenige bestraft, der an einem Ort, der dem Gottesdienst, einer Kirche oder einer Religionsgemeinschaft gewidmet und bestimmt ist, beschimpfenden Unfug treibt.

Unter beschimpfenden Unfug versteht die Strafrechtswissenschaft jede grob ungehörige, rohe Gesinnung zeigende Handlung, die gegenüber dem Menschen als Wesen einer Gattung Verachtung aufzeigt. Hierzu gehören diese Dinge, über die man sich im Anstandsgefühl massiv beeinträchtigt fühlt, wie wenn beispielsweise Fäkalien in Gottesdiensträumen ausgebracht werden würden oder ähnliche Dinge mit solcher Tragweite geschehen würden. Glücklicherweise geschehen solche Fälle sehr selten.

Das gleiche gilt auch für Bestattungsfeiern, die ja nicht immer unter einer kirchlichen Leitung stehen müssen. Auch die weltlichen Bestattungen sind somit geschützt. Bestraft wird also derjenige, der eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört. Die Höchststrafe beträgt für eine solche Tat eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine enorme Geldstrafe. Diese Fälle sind zwar noch selten, kommen aber dennoch bereits häufiger vor als die oben aufgeführten Tatbestände. Wenn beispielsweise gegen die verstorbene Person noch beim Begräbnis demonstriert wird oder gegen die Trauernden, so macht sich der Demonstrierende durch diese Handlungen strafbar. Auch kann der journalistische Arbeitsbetrieb in diese Richtung gehen, etwa dann wenn die Beerdigung prominente Personen betrifft, die aber an dem Tag bei ihrem schweren Gang ungestört bleiben wollen, aber dabei durch ihre Fans oder Anhänger nicht in Ruhe gelassen werden.

Als letzte Straftat dieses Abschnitts rückt noch die Störung der Totenruhe in den Fokus. Diese Straftat wird umgangssprachlich auch als sogenannte Leichenschändung bezeichnet. Mit dieser Norm soll das Pietätsgefühl der Angehörigen und die Ehre des Verstorbenen geschützt werden, denn dieser postmortale Persönlichkeitsschutz geht auch über den Tod eines Menschen hinaus. Auch im Grundgesetz ist dieser Schutz der Verstorbenen verankert, so soll verhindert werden, dass man über tote Menschen herziehen oder sie nach Belieben beleidigen kann, denn diese können bekanntlich nichts mehr gegen diese Beleidigungen unternehmen und sich nicht mehr rechtfertigen. Einer Störung der Totenruhe macht sich derjenige strafbar, der unbefugt, den Körper oder Teile des Körpers eines Verstorbenen, eine tote Leibesfrucht, also ein totes ungeborenes Baby oder Teile des Körpers von diesem oder auch die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder mit diesem Unfug verübt. Ebenso wird derjenige bestraft, der eine Aufbahrungsstätte, eine Beisetzungsstätte oder eine öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wenn er dort einen beschimpfenden Unfug verübt.

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