Bedeutung und Merkmale des Urheberstrafrechts


Zum Kreis des Medienrechts gehört auch das Urheberrecht dazu. Dieses hat der Gesetzgeber eingeführt, um den Missbrauch von urheberrechtlich geschützten Werken strafrechtlich zu schützen und die Urheber mit ihrem Ausschließlichkeitsrecht zu schützen. Dafür gibt es im Urhebergesetz Strafnormen, die bestimmte Straftaten im Rahmen von Nebenstrafrecht unter Strafe stellen. Nach diesen Straftatsparagraphen ist beispielsweise die unerlaubte Verwertung, also der Verkauf, von urheberrechtlich geschützten Werken strafbar. Besonders im Zeitalter von Internettauschbörsen und Onlineshops hat sich hier die Softwarepiraterie eingeschlichen. Die Raubkopien von Computersoftware oder von Filmen, welche dann teilweise noch vor der Kinopremiere in entsprechenden Absatzkanälen erhältlich sind, sind strafbar. Auch die Texte, welche im Internet zu finden sind, sind oft urheberrechtlich geschützt, was bedeutet, dass man für eine Weiterverwendung die Einwilligung des Urhebers benötigt. Wer an Plagiaten, also an Gegenständen aller Art, die ohne Einwilligung des Urhebers kopiert sind, unzulässigerweise die Urheberbezeichnung anbringt, macht sich ebenso strafbar.

Dem Urheberstrafrecht kommt ebenso wie dem Medienstrafrecht zunehmend Bedeutung zu, auch deshalb, weil die Ermittlungsmöglichkeiten immer weiter verbessert werden. Zwar bestehen noch erhebliche Probleme im digitalen Bereich, da die kopierten Dateien wie gleiche Klone erscheinen, so dass sogar die besten informatischen Gerichtsgutachter keine Chance haben die Mutterdatei und die Tochterdatei zu identifizieren, weil es sie durch ihre Eigenschaft als Klone durchweg nicht gibt. Aber im Bereich der Plagiatsidentifizierung von Texten gibt es inzwischen Software, die entsprechende Kopien identifiziert. Gerade im Bereich von Universitäten und auch im schulischen Bereich haben sich hier Treffer gefunden, die dann Probleme erzeugen. Manchmal stellt sich heraus, dass die Doktor-, die Master- oder die Diplomarbeit gefälscht ist oder die Facharbeit in der Schule zum größten Teil aus einer Internetenzyklopädie kopiert ist. Die Probleme mit der jeweiligen Bildungseinrichtung sind dann vorprogrammiert.

Probleme ergeben sich ohnehin oft mit Kindern und Jugendlichen, welche das Internet recht gerne benutzen. Ein Unrechtsbewusstsein bezüglich dieser Rechtsgüter ist für diese oft nicht oder nur sehr rudimentär vorhanden. Der Tausch von lustigen Videos oder von guter Musik gehört für viele Jugendliche zum normalen Alltag, aber die Rechte des Urhebers bleiben ohne die rechtlichen Regelungen des Strafrechts auf der Strecke. Zwar kann man die Kinder vor der Vollendung des 14. Lebensjahres gar nicht erst bestrafen, aber ab 14 ist das Jugendstrafrecht anzuwenden. Dieses wird die Kinder jetzt nicht gleich hart bestrafen, aber unangenehm kann diese Begegnung mit dem Rechtsstaat durchaus schon werden. Allerdings sollte man beachten, dass die Eltern und unter bestimmten Voraussetzungen auch sogar schon die Kinder und die Jugendlichen auf Schadensersatz verklagt werden können. Hier werden dann teilweise hohe Summen zur Zahlung fällig werden, zu denen dann zusätzlich auch noch die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten dazukommen.

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