Wann darf die Polizei Zwangsmaßnahmen einsetzen?


Die Polizei der Länder und die Bundespolizei haben den Auftrag die in Deutschland und in den jeweiligen Bundesländern begangenen Straftaten und die Ordnungswidrigkeiten aufzuklären, aufzudecken, die Täter zu finden und natürlich auch sie zu verhindern, um potentielle Opfer zu schützen und den Menschen das Gefühl von Sicherheit in ihrem Land zu geben.

Um Straftaten zu verhindern wird die Polizei präventiv tätig. Hierzu kann sie Menschen beraten und belehren, aber auch tätig werden, indem sie einen Platzverweis ausspricht oder sonstige sofortige Maßnahmen ergreift, um Gefahren zu verhindern oder Konflikte zu beenden. Beispielsweise gehört die Identitätsfeststellung, also die übliche Kontrolle des Personalausweises oder des Führerscheins dazu, auch die Überprüfung des Fahrers, ob dieser Alkohol getrunken hat ist ein Teil der präventiven Verhinderung von Straftaten. Denn fährt jemand betrunken mit dem Auto, so steigt die Wahrscheinlichkeit, dass er einen Unfalls verursacht an und somit steigt auch die Gefahr für andere am Straßenverkehr beteiligte Personen in einen Unfall verwickelt zu werden, bei dem Menschen enorm zu Schaden kommen können.

Des Weiteren kann eine Fahrzeugkontrolle, bei der beispielsweise der Verbandskasten darauf überprüft wird ob er vollständig ist bzw. ob derjenige auch überhaupt einen dabei hat auch eine solche Maßnahme darstellen. Auch das Warndreieck muss bei einer solchen Kontrolle häufig vorgezeigt werden. Dieses kann im Falle eines Unfalls für Sicherheit sorgen, da andere Autofahrer durch ein aufgestelltes Warndreieck auf den Unfall hingewiesen werden. Auch das Verbandsmaterial im Verbandskasten kann für verletzte Personen im Falle eines Unfalls von großer Bedeutung sein. Somit ist diese Art der Fahrzeugkontrolle durchaus sehr sinnvoll. Insgesamt ist das Spektrum der Maßnahmen recht groß, die Polizei ist bei der Auswahl recht großzügig und hat einen weiten Ermessensspielraum. Den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat sie dabei stets zu wahren.

Ist eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit geschehen, so ist die Polizei zuständig den Sachverhalt aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Dies tut sie nicht zuletzt im Auftrag der Staatsanwaltschaft als sogenannte Hilfsperson der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft führt zwar die Ermittlungen, durchführen tut diese aber die Polizei, da die Staatsanwaltschaft aufgrund der Fülle ihrer Aufgaben nicht alles alleine erledigen kann. Die Durchsuchungen, die Beschlagnahmungen, die Blutproben oder die Identitätsfeststellungen, all diese Tätigkeiten werden durch die Staatsanwaltschaft oder den Ermittlungsrichter angeordnet und häufig auch von der Polizei ausgeführt. Besteht allerdings eine Gefahr im Verzuge, so darf die Polizei beispielsweise eine Durchsuchung selbstständig durchführen oder anordnen, auch wenn sie keine Erlaubnis des zuständigen Richters hat. Dies geht allerdings nur dann, wenn die Zeit die nötig wäre, um die Erlaubnis eines Richters einzuholen zu groß und der Aufwand zu hoch wäre und dadurch dann den durch die Maßnahme erfolgte Zweck verhindern würde. Zur Sicherheit und zur rechtlichen Klärung aber muss die Staatsanwaltschaft baldmöglichst eingeschaltet und informiert werden. An eine solche Anordnung ohne einen richterlichen Beschluss sind aber hohe Anforderungen zu stellen, nicht dass eine solche Ausnahme zur Regel wird.

Auch bei diesen Ermittlungsmaßnahmen muss die Polizei den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren und darf nicht über das Nötigste in die Grundrechte des Bürgers eingreifen. Außerdem gilt die Unschuldsvermutung bis das Gericht den Angeklagten rechtskräftig verurteilt hat.

Zu einer Durchsetzung der Ermittlungsmaßnahmen und auch bei den präventiven Maßnahmen ist auch der Einsatz von unmittelbarem Zwang möglich. Die Schusswaffe allerdings sollte erst dann eingesetzt werden, wenn eine konkrete Bedrohung für den Polizeibeamten vorliegt. Eine Verwendung der Schusswaffe um Widerstand zu brechen oder um einen Verdächtigen, welcher vor der Polizei flieht zu stoppen ist heutzutage in der Regel nicht mehr gestattet. Wenn man eine Schusswaffe überhaupt anwenden muss, dann darf man auch nicht wahllos auf den Flüchtenden schießen, sondern muss ihn beispielsweise in ein Bein treffen, um ihm so die Flucht zu erschweren oder unmöglich zu machen. Man muss und darf den Verdächtigen jedoch nicht einfach erschießen, denn der Tod dieser Person würde wahrscheinlich außer Verhältnis zu der von ihm begangenen Tat stehen. Außerdem darf kein Mensch einen anderen töten, deshalb besteht auch in Deutschland, im Vergleich zu den Vereinigten Staaten von Amerika, keine Todesstrafe mehr. Im militärischen Bereich, also in Kasernen ist es auch noch erlaubt, dass der Wachposten nach vorherigen Warnrufen und Warnschüssen den flüchtigen Tatverdächtigen mit einem gezielten Schuss auf die Beine zum Halten bringt. Dafür gibt es ein eigenes Gesetz, welches diese Art von unmittelbarem Zwang der Bundeswehr ermöglicht. Dies trägt der besonderen Gefahr militärischer Anlagen Rechnung.

Insgesamt betrachtet stehen der Polizei effektive rechtliche Instrumente zu einer erfolgreichen Aufgabenbewältigung zu. Viele dieser Maßnahmen brauchen später die nachträgliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Ermittlungsrichters. Die Maßnahmen der Polizei sind dabei vollständig gerichtlich überprüfbar, was im schlechtesten Falle in einem Disziplinarverfahren gegen den Polizeibeamten oder gar einer Strafgerichtsverhandlung mit dem Polizeibeamten auf der Anklagebank enden kann.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel