Ablauf des Scheidungsverfahrens


Um eine bestehende Ehe zu scheiden, bedarf es eines besonderen Scheidungsverfahrens. Das Scheidungsverfahren findet vor den Zivilgerichten statt, es ist also ein Zivilprozess. In erster Instanz ist das am Amtsgericht befindliche Familiengericht zuständig. Dieses verhandelt nach den für Landgerichte vorgegebenen Maßstäben. Daraus ergibt sich, dass in einem Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht, obwohl es vor dem Amtsgericht stattfindet. Die nächsten Instanzen sind das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof. Dem Verfahren liegen verschiedene Gesetze zugrunde. Für den allgemeinen Ablauf, sowie Fristen und andere formelle Abläufe, zeichnen sich die ZPO und das GVG als verantwortlich. Sofern es jedoch um die inhaltlichen Regelungen wie Kindesunterhalt, Unterhalt im Allgemeinen und anderes geht, wird das Familienverfahrensgesetz angwendet.

Der Prozess wird entweder durch einen Antrag beider Ehegatten, oder auch durch einen alleinigen Antrag eines Ehepartners in Gang gesetzt. Im Unterschied hierzu werden normale zivilrechtliche Klagen durch eine Klageschrift ausgelöst. Das darauf beruhende Urteil beendet die Ehe mit all ihren Rechtsfolgen und trifft hinsichtlich der verschiedenen Verfahrensgegenstände verbindliche Regelungen.

Hierbei gibt es Angelegenheiten, die zwingend Gegenstand des Scheidungsprozesses sein müssen und jene, die auch außerhalb des Verfahrens geregelt werden können. Dies muss dann vor dem Notar gemacht werden. Diese Besonderheit des Scheidungsverfahrens, auch als Verbund von Scheidungs- und Folgesachen bezeichnet, soll weitere Prozesse um die der Scheidung folgenden Angelegenheiten vermeiden. So kann bereits im Scheidungsverfahren die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind, sowie dessen Umgangsrechte, die gegenseitigen Unterhaltsansprüche, der Versorgungsausgleich und die Rechtsverhältnisse um eine gemeinsame Wohnung und dessen Hausrat zum Verfahrensgegenstand werden.

Um die Atmosphäre eines Streites zu vermeiden, werden die Parteien, also die Ehepartner, nicht als „Kläger“ und „Beklagter“ bezeichnet, sondern als „Antragsteller“ und „Antragsgegner“.
Die Kosten des Verfahrens richten sich nach dem Einkommen und dem Vermögen der Ehepartner. Das Kindergeld ist an dieser Stelle als Einkommen zu betrachten. Der Streitwert wird aus der Summe von drei gemeinsamen Monatseinkommen gebildet.

Rechenbeispiel: Ein Mann hat ein Einkommen von 2.000 Euro Netto. Seine Frau hat ein Einkommen von 1000 Euro Netto. Zusammen ergibt das ein Monatseinkommen von 3.000 Euro. Der Streitwert des Scheidungsprozesses ist also 9.000 Euro.

Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind hier nicht zu berücksichtigen. Das Einkommen des bezugsberechtigten Ehegatten wird auf null gesetzt. Das Vermögen der Ehegatten wird an unterschiedlichen Gerichten verschieden behandelt. Im Allgemeinen fließt es zu 5% in den Streitwert ein. In den meisten Fällen fragt das Gericht jedoch nicht nach dem Vermögen. Selbst wenn werden meist Freibeträge gewährt.

Rechenbeispiel: Ein Ehepaar nennt ein Einfamilienhaus im Wert von 200.000 Euro sein eigen. Es besteht jedoch noch ein Kredit in Höhe von 120.000 Euro. Sie verfügen daher über ein Vermögen von 80.000 Euro. Wenn man ihnen nun noch den durchschnittlichen Freibetrag von 30.000 Euro gewährt, so müssen 2.500 Euro streitwerterhöhend berücksichtigt werden.
Für den Unterhalt eines Kindes werden im Schnitt 250 Euro vom Einkommen zugunsten der Ehegatten abgezogen. Weiterhin wird das Nettoeinkommen dadurch für den Streitwert gemindert, dass ein Ehepartner Ratenkredite bedienen muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Kredit für selbstgenutztes Wohneigentum aufgenommen wurde, welches schon nach dem obigen Rechenbeispiel den Streitwert beeinflusst.

Eine weitere Vergünstigung erfahren Ehepartner, die eine einvernehmliche Scheidung durchführen wollen. Hierbei wird im Schnitt von den Gerichten ein Abschlag von 25 Prozent des Streitwertes gewährt. Damit wird ein Anreiz für einvernehmliche Scheidungen gesetzt.

Gleichzeitig zu berücksichtigen ist jedoch, dass mit dem Scheidungsverfahren zwingend das Verfahren um den Versorgungsausgleich geführt wird. Dessen Kosten belaufen sich auf 1.000 Euro, sofern nur gesetzliche Leistungen zu berücksichtigen sind. Werden auch private Altersvorsorgebezüge zum Gegenstand des Verfahrens, so erhöht sich der Betrag auf 2.000 Euro. Zu Beachten ist, dass das Gericht und beide Anwälte Gebühren zu erhalten haben. Außerdem sind auch entsprechende Auslagen zu erstatten.

Abschließendes Rechenbeispiel: Zugrunde gelegt wurde ein Einkommen von 2.000 Euro des Mannes und 1.000 Euro der Frau. Es gibt ein gemeinsames Kind. Gemeinsames Vermögen gibt es in Höhe von 80.000 Euro. Gegenstand der einvernehmlichen Scheidung sind auch private Altersvorsorgebezüge.

Gegenstandswert Scheidungsverfahren:
(Einkommen der Ehepartner, Vermögen, Kind
Reduziert um 25 % wegen Einvernehmlichkeit) 66.188,00 EUR
Gegenstandswert Versorgungsausgleich:
(Gesetzliche und private Anwartschaften) 2.000,00 EUR
Gegenstandswert gesamt: 68.188,00 EUR

1,3 Verfahrensgebühr 1.560,00 EUR
1,2 Terminsgebühr 1.440,00 EUR
Auslagenpauschale der Anwälte
(für Telekommunikation, Porto u.a.) 20,00 EUR
Zwischensumme 3.020,00 EUR
19 % MWSt 573,80 EUR
Gebühren Rechtsanwalt 3.593,80 EUR

Gerichtskosten (einf. Gebühr: 656,00 EUR) 1.312,00 EUR

Kosten Scheidungsverfahren 4.905,80 EUR

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