Namensführung nach der Scheidung


Nach einer erfolgreich durch einen rechtskräftigen Beschluss durchgeführten Scheidung kann der bisherige Familienname beibehalten werden. Derjenige Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er bis zur Schließung der Ehe, also bis zur Bestimmung des Ehenamens, geführt hat, wieder annehmen. Der Ehegatte kann auch seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Die Kinder aus einer geschiedenen Ehe behalten grundsätzlich den bisherigen Familiennamen bei, eine Namensänderung ist jedoch auch bei den Kindern möglich. Nimmt die Mutter nach der Scheidung ihren Mädchennamen wieder an, ist zunächst die Namenseinheit mit ihren Kindern nicht mehr gegeben. Damit auch die Kinder den aktuellen Namen der Mutter führen können, müsste eine Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden. In diesem Fall wäre die Namensänderung nur mit geringen Kosten verbunden. Zu bedenken ist aber, dass die Abänderung der Dokumente der Kinder mit weiteren Kosten verbunden ist.

Falls die Mutter des Kindes ihren ursprünglichen Namen wieder annimmt, ist eine solche Namensänderung bei Kindern problemlos, wenn auch der andere Elternteil zustimmt. Ist das Kind bereits mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind selbst zustimmen.

Stimmt aber der andere Elternteil der Namensänderung nicht zu, ist eine Namensänderung grundsätzlich nicht möglich! Nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine Namensänderung ohne Zustimmung des Vaters möglich, wenn die Namensänderung für das Kindeswohl erforderlich ist. Es muss ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen. Dieser wichtige Grund liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Mutter einen anderen Nachnamen hat als das Kind. Ein solcher Namensunterschied mag zwar im Alltag bisweilen Probleme bereiten, ist aber nach der Rechtsprechung kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Schließlich ist auch die Namensbindung zum "alten" Elternteil wichtig und soll grundsätzlich beibehalten werden. Erforderlich ist vielmehr, dass ohne eine Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen würden.

Falls der Elternteil, bei dem das Kind nach der Scheidung verbleibt, wieder erneut heiratet, so kann das Kind den Namen des neuen Ehemannes bekommen, wenn auch die Mutter diesen Namen annimmt. Voraussetzung ist aber, dass der Vater des Kindes zustimmt. Ist das Kind bereits mindestens 5 Jahre alt, muss auch das Kind selbst zustimmen. Stimmt der Vater des Kindes zu, kann das Kind statt des neuen Familiennamens auch einen Doppelnamen bekommen, also zum Beispiel Müller-Schneider oder Schneider-Müller

Stimmt der Vater einer Namensänderung nicht zu, kann das Familiengericht unter bestimmten Umständen die Einwilligung des Vaters ersetzen, d.h. das Familiengericht erlaubt, dass die Namensänderung auch ohne Zustimmung des Vaters erfolgen kann. Eine solche Entscheidung trifft das Gericht aber nur, wenn die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Es muss hier ebenfalls ein wichtiger Grund für die Namensänderung vorliegen. Eine Namensänderung ist aber nicht schon deswegen erforderlich, weil die Mutter und ihr neuer Mann einen anderen Familiennamen haben als das bei ihnen lebende Kind. Das allein reicht also nicht. Es müssen ohne eine Namensänderung schwerwiegende Nachteile für das Kind drohen. Da dies selten der Fall ist, kommt es auch selten vor, dass ein Gericht die nicht vorhandene Einwilligung des Vaters ersetzt.

Einfacher ist es, wenn das Kind statt des Familiennamens des neuen Ehemanns einen Doppelnamen bekommen soll. Zum Beispiel wäre das der Fall, wenn Frau Müller nun Herrn Schneider heiratet und selber Schneider heißt, und das Kind soll den Familiennamen Müller-Schneider bekommen. In diesem Fall behält das Kind ja auch seinen alten Familiennamen. Deswegen stellen die Gerichte in einem solchen Fall nicht so hohe Anforderungen an die Zulässigkeit der Namensänderung. Aus diesem Grund ist zunächst immer zu prüfen, ob das Kind nicht einen Doppelnamen aus seinem bisherigen Familiennamen und dem neuen Familiennamen tragen kann.

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