Folgen einer Scheidung für die Kinder


Wenn Eltern sich trennen, geht für Kinder ihre bisherige Welt in die Brüche. Für Kinder ist das Auseinandergehen der Eltern eine leidvolle bis traumatische Trennungserfahrung. Häufig sind die Eltern bei Trennung und Scheidung oftmals zu sehr mit ihren eigenen Problemen beschäftigt und verlieren dabei den Blick für die Traurigkeit, die Wut, die Aggressivität, die Verstimmtheit, die Schulprobleme, die Ängste und für andere Nöte ihrer Kinder. Auch Kinder, die keine besonderen Reaktionen zeigen, leiden oft schwer. Zu diesen psychischen Folgen für betroffene Kinder kommen oft auch noch rechtliche dazu. Hierbei spielen folgende Punkte eine Rolle:

Wenn die Ehe der Eltern des Kindes geschieden ist, ist zunächst zu klären ob die Eltern sich das Sorgerecht teilen oder ob nur ein Ehegatte die elterliche Sorge inne hat. Jeder Elternteil kann beantragen, dass das Familiengericht ihm die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt. Dies wird genehmigt wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt und das Kind, insofern es älter als 14 Jahre ist, dem nicht widerspricht. Stimmt er nicht zu, muss wiederum ein Gericht entscheiden.

Das Kind wohnt normalerweise auch bei dem Elternteil, welches das Sorgerecht für das Kind trägt. Teilen sich beide Elternteile die elterliche Sorge, kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, lediglich Entscheidungen für das Kind treffen, die das alltägliche Leben betreffen. Besonders wichtige Entscheidungen, wie ein Schulwechsel oder eine Operation, können nur beide Elternteile gemeinsam treffen. Der Elternteil bei dem das Kind lebt muss sich also die Zusage bei dem anderen Elternteil einholen.

Kinder, d.h. minderjährige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahrs, die noch zur Schule gehen und bei ihren Eltern wohnen, d.h. also wenn sie keine eigenen Einkünfte beziehen, haben ein Recht auf Unterhalt von beiden Elternteilen. Sie müssen also nach dem 21. Lebensjahr Bedürftigkeit vorweisen. Bedürftig ist man, wenn man außerstande ist sich selbst zu versorgen.

Der Unterhalt setzt sich aus Barunterhalt und Naturalunterhalt zusammen. Naturalunterhalt leistet der Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch kochen, seine Betreuung usw. , diese Regelung ändert sich mit der Volljährigkeit. Der Barunterhalt wird berechnet nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und am Bedarf des Kindes. Hierfür sind die Werte der Düsseldorfer Tabelle ausschlaggebend. Es handelt sich dabei um unverbindliche Richtwerte, die von den Gerichten in der Regel zur Berechnung der Unterhaltshöhe herangezogen werden. Beim Unterhalt wird außerdem nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. Die Folge ist, dass hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts alle Elternteile gleich behandelt werden, egal ob sie verheiratet waren oder nicht.

In Einzelfällen kann ein besonderer Bedarf der Kinder bestehen, der durch den laufenden Tabellenunterhalt nicht gedeckt ist. Bei diesem Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war, z.B. Betreuungskosten, Klassenfahrten oder die Kosten für eine Brille. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann. Man spricht dann von Sonderbedarf.

Desweiteren bleibt auch die Frage zu klären ob das Kind nach der Scheidung den bisherigen Familiennamen weiter führen wird oder ob es, falls die Mutter danach neu heiratet oder ihren Mädchennamen wieder annimmt, den Namen der Mutter annimmt, so dass eine Namenseinheit zwischen Kind und Mutter besteht. Damit auch die Kinder den aktuellen Namen der Mutter führen können, müsste eine Namensänderung bei der Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden.

Der Elternteil, der das Kind nicht betreut, hat das Recht auf Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Insbesondere hat auch das Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Die Beziehungen und Bindungen des Kindes zu dem anderen Elternteil sollen fortgesetzt und vertieft werden. Einhergehend mit dem Recht des Kindes besteht damit eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit den Kindern.

Das Umgangsrecht ist nicht mit dem Sorgerecht zu verwechseln, denn es sind zwei völlig verschiedene Dinge. Das Sorgerecht steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu und bedeutet, dass die Eltern auch nach der Trennung wichtige Angelegenheiten des Kindes gemeinsam entscheiden müssen. Selbst wenn das Sorgerecht auf einen Elternteil alleine übertragen wurde, hat der andere Elternteil weiterhin ein Umgangsrecht.

Kinder sind in der Regel über die gesetzliche Krankenversicherung oder die private Krankenversicherung bei Ihren Eltern mitversichert. Deshalb muss man auch klären wie bzw. bei wem das Kind nach einer Scheidung mitversichert ist. Nach der Scheidung bleibt die Mitversicherung bestehen, wenn derjenige Elternteil bei dem das Kind mitversichert ist, auch weiterhin Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt und nicht mehr als 42.300 € brutto jährlich zur Verfügung hat. Falls ein Kind nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert ist, hat es einen Anspruch gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil auf Krankenvorsorge. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss dann eine Krankenversicherung für das Kind abschließen. Weiterhin muss er die monatlichen Beiträge für die Krankenversicherung bezahlen.

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