Scheidung: wie erfolgt die Aufteilung der Ehewohnung und des Hausrats?


Wenn eine Ehe geschieden wird, erfolgt spätestens dann die Aufteilung der gemeinsamen Besitztümer, beziehungsweise der beweglichen Gegenstände. Diese werden im deutschen Recht als Hausrat bezeichnet, da dies meistens die Einrichtung der gemeinsamen Wohnung ist.

Nun muss es eine Regelung geben, die eine Verteilung des Hausrats und die Nutzung der vorher gemeinsamen Wohnung regelt, falls ein Ehegatte diese allein weiternutzen möchte. Die Ausgestaltung ist vor allem darauf angelegt, eine Verteilung durch Vereinbarungen der Ehegatten herbeizuführen. Ausnahmen gelten nur, sofern die Rechte von Dritten, wie dem Vermieter der gemeinsamen Wohnung, betroffen sind. Hierbei muss dann eine Zustimmung des Betroffenen vorliegen.

Für die Fälle, in denen keine Einigung zwischen den Ehegatten erfolgen kann, oder der betroffene Dritte nicht zustimmt, gibt es die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats, auch HausratsVO abgekürzt. Dieses sieht ein richterliches Verteilungsverfahren vor. Das Verfahren hierzu wird wie auch das Scheidungsverfahren, auf Antrag eröffnet. Es ist ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ebenfalls vor dem Familiengericht.

Die Verteilung des Hausrats erfolgt nicht zwingend nach den Eigentumsverhältnissen an einer Sache, sondern soll gemäß den Bedürfnissen der einzelnen Ehegatten erfolgen. Gemeinsame Gegenstände werden gerecht und zweckmäßig verteilt. Hierbei wird gesetzlich vermutet, dass die während der Ehe angeschafften Gegenstände beiden Ehegatten gehören. Dies kann jedoch durch entsprechende Beweise widerlegt werden. Kraft Richterspruch geht dann das Eigentum an den Gegenständen allein an den entsprechenden Ehegatten. Hierbei kann für den bei der Verteilung unterlegenen Ehegatten eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden. Wenn zum Beispiel die Ehegatten schon eine Weile getrennt leben, hat in den meisten Fällen zumindest ein Ehegatte eine neue Wohnung eingerichtet. So wird der erforderliche Hausrat aufgrund der unterschiedlichen Bedürfnisse bei demjenigen bleiben, der sich noch keine neue Wohnung eingerichtet hat. Dafür ist jedoch eine Ausgleichszahlung festzusetzen, damit keine Ungerechtigkeit entsteht.

Selbst Gegenstände, die nachweislich im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können von der Verteilung betroffen sein. So kann ein entsprechender Gegenstand dem anderen Teil zugeordnet werden, sofern es sich um notwendige Gegenstände handelt, auf dessen Weiterbenutzung der andere Ehegatte zwingend angewiesen ist. Die Überlassung muss dem Eigentümer der Sache aber auch zumutbar sein. Bei diesen Gegenständen gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen die Übertragung des Eigentums an den anderen Ehegatten mit Ausgleichszahlung, oder die zwangsweise Begründung eines Mietvertrages, sodass der Ausgleich für den Verlust des Gegenstandes die monatliche Miete ist. Hierbei verbleibt das Eigentum aber beim ursprünglichen Eigentümer.

Weitreichende Befugnisse hat der Richter auch hinsichtlich der Ehewohnung. Im Unterschied zu den beweglichen Gegenständen, können aber die Eigentumsverhältnisse an Wohnungen oder Häusern nicht verändert werden. Die Regelung erfolgt vielmehr durch die zwangsweise Begründung von Mietverhältnissen. Bei Mietwohnungen oder Miethäusern können bestehende Verträge durch den Richter umgestaltet werden. Die Wohnung oder das Haus wird dann zur Benutzung einem der beiden Ehegatten zugewiesen. Ausnahmsweise, sofern möglich und zweckmäßig, kann die gemeinsame Wohnung oder das Haus auch beiden Ehegatten gemeinsam zur Nutzung zugewiesen werden. Nach den verschiedenen Eigentumsverhältnissen gegliedert gibt es mehrere mögliche Zuweisungen.

Gehört die Wohnung, wobei Häuser in diesem Begriff mit zusammengefasst sind, einem Ehegatten, oder einem Ehegatten gemeinsame mit einem Dritten, so ist grundsätzlich die Wohnung diesem Ehegatten zuzuweisen. Ausnahmen hiervon gibt es nur, wenn die Zuweisung für den anderen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellt. Es ist dann jedoch zwingend ein entsprechendes Mietverhältnis als Ausgleich zu begründen.

Sind beide Ehegatten Eigentümer der Wohnung, so erfolgt die Zuteilung an einen der beiden, oder beide gemeinsam. Auch hier ist jedoch ein Mietverhältnis die Folge der Zuteilung. Als Maßstab gilt hier die Zweckmäßigkeit der Zuteilung. Wohnt ein Ehegatte beispielsweise bereits in der Wohnung, so wird in den meisten Fällen eine Zuteilung an ihn erfolgen.

Bei rein gemieteten Wohnungen wird die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit nur einem statt beiden Ehegatten die Folge sein. Hierbei ist aber immer der Vermieter oder Eigentümer der Wohnung am Verfahren zu beteiligen. Ihm stehen hierbei auch Rechte zu, er kann Beschwerde gegen die Regelung einlegen und ist im Verfahren zu hören. Der Richter kann sich hierüber jedoch bei seiner Entscheidung hinwegsetzen.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel