Namensführung nach einer Scheidung


Im deutschen Recht besteht schon bei der Eheschließung kein Zwang, einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Es gibt viele Möglichkeiten mit Mischnamen und gemeinsamen Namen. Ähnlich frei verhält es sich auch nach der Scheidung.

Die Regelungen zur Namensführung nach einer Ehescheidung finden sich im BGB. Danach gibt es die folgenden Möglichkeiten der Ausgestaltung einer Namensführung:

1. Die geschiedenen Ehegatten können ihren Geburtsnamen wieder annehmen.

2. Sie können den Namen annehmen, den sie vor der Eheschließung getragen haben, beispielsweise aus einer vorangegangenen Ehe.

3. Sie können dem Ehenamen ihren Geburtsnamen voranstellen oder anfügen. Hier besteht allerdings die Beschränkung, dass Namen in Deutschland nur zweigliedrig sein können, also höchstens ein Doppelname.

4. Sie können den durch die Ehe entstandenen Doppelnamen widerrufen, sodass nur einer übrig bleibt. Es muss der zum Zwecke der Eheschließung angenommene Name widerrufen werden.

5. Der gemeinsame Ehename kann auch behalten werden.

Die Gestaltung des Namens geschieht nach der rechtskräftigen Scheidung vor dem Standesbeamten. Dieser stellt eine Bescheinigung über die Namensänderung aus. Beim Standesamt sind folgende Unterlagen notwendig: Reisepass oder Personalausweis, rechtskräftiges Scheidungsurteil oder beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch mit eingetragener Scheidung.

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