Voraussetzungen für Unterhalt nach einer Scheidung


Nach einer Scheidung gibt es zwei Möglichkeiten, wie Unterhalt zu leisten ist. Zum einen können die ehemaligen Ehegatten sich Unterschalt schulden und zum anderen kann Unterhalt für gemeinsame Kinder zu leisten sein.

Zunächst zum Unterhalt, den sich die ehemaligen Ehegatten untereinander schulden. Grundsätzlich gilt, dass die Ehegatten nach einer Scheidung selbst für ihren Unterhalt zu sorgen haben. Es gibt jedoch Fälle, in denen ein Ehepartner nicht dazu in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Hierfür ist die Verantwortlichkeit der Ehegatten füreinander auch nach der Scheidung nicht erloschen, sodass Unterhalt zu zahlen ist.

Um einen Anspruch auf Unterhalt zu begründen, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. Es muss zuerst ein Tatbestand erfüllt sein, der den Unterhaltanspruch begründet. Danach muss die Bedürftigkeit des empfangenden Ehegatten festgestellt werden und daraufhin die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

Unterhaltstatbestände sind die Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes, wegen Alters, wegen Krankheit oder Gebrechen, wegen Erwerbslosigkeit und aus Billigkeitsgründen, allesamt geregelt im BGB. Ein Ehegatte kann also Unterhalt verlangen, wenn ihm wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Dieser Tatbestand kann auch dann erfüllt werden, wenn weiterhin ein gemeinsames Sorgerecht besteht, zugunsten des Ehegatten, bei dem sich das Kind überwiegend aufhält. Anknüpfungspunkt ist also die faktische Kinderbetreuung. Man muss hierbei beachten, dass bei der Betreuung eines Schulkindes eine Teilzeitbeschäftigung durchaus zumutbar ist. Auch wenn der empfangsberechtigte Ehegatte schon während der Ehe erwerbstätig war, ist eine Beschäftigung zumutbar. Das durch die Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen wird dann im Übrigen auf den Unterhalt angerechnet.

Außerdem gibt es einen Anspruch auf Unterhalt, wenn eine angemessene Erwerbstätigkeit dem Ehegatten aufgrund seines Alters nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei gibt es kein besonderes Alter, an das angeknüpft werden kann. So kann es auch nach längerer beruflicher Abstinenz nicht mehr zumutbar sein, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies kann auch schon lange vor Eintritt des normalen Rentenalters sein. Ähnlich gelagert ist der Unterhaltsanspruch aufgrund von Krankheit oder Gebrechen. In diesem Fall würde auch Drogen- oder Alkoholsucht eine Krankheit darstellen. Es kann in dieser Hinsicht auch eine Obliegenheit zu Lasten des Unterhaltsberechtigten sein, bei voller Erwerbsunfähigkeit eine Rente zu beantragen, die den Unterhalt mindert.

Der Unterhalt aus Billigkeitsgründen ist darauf ausgelegt, trotz Nichtvorliegens der oben genannten Gründe auch aus sonstigen schwerwiegenden Gründen einen Unterhaltsanspruch zu begründen. Hierbei ist allein ein Verschulden aus der Scheidung kein schwerwiegender Grund. Die Vorschrift des Unterhalts aus Billigkeitsgründen wird eher eingeschränkt angewendet. So werden beispielsweise die gemeinsame Verantwortung für Pflegekinder oder die Verantwortlichkeit für eine bestehende Krankheit als Gründe angesehen.

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gibt es, wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund der Arbeitsmarktlage nicht fähig ist, sich selbst eine Unterhaltsquelle zu schaffen. Die Erwerbstätigkeit muss jedoch angemessen sein. Sie muss dem Ausbildungsstatus, dem Alter und dem Gesundheitszustand des geschiedenen Partners entsprechen. Dieser Unterhaltsanspruch kann jedoch auch zeitlich beschränkt werden, da eine unbegrenzte Verantwortlichkeit des anderen Ehepartners nicht zuzumuten wäre.

Eine weitere Möglichkeit des Unterhaltsanspruchs ist der Aufstockungsunterhalt. Dieser ist zu gewähren, wenn der Ehepartner zwar Einkünfte hat, diese aber nicht zur Deckung des Lebensbedarfs ausreichen. Dem weniger verdienenden Ehegatten werden dann meist 3/7 (Erwerbseinkommen) oder die Hälfte (sonstige Einkommen) des Einkommensunterschiedes zugesprochen.

Außerdem ist zum Ausgleich ehebedingter Nachteile auch ein Unterhalt zur Aus- und Weiterbildung zu gewähren. Dies ist der Fall, wenn diese Maßnahmen aufgrund der Ehe nicht aufgenommen oder abgebrochen worden sind. Der Anspruch umfasst in diesem Fall nicht nur den vollen Lebensunterhalt, sondern auch die Ausbildungskosten. Die Maßnahmen müssen zu dem Zwecke aufgenommen worden sein, sich selbst einen angemessenen Unterhalt zu verschaffen und der Erfolg der Maßnahme muss möglich sein.

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