Funktion und Zweck des Scheidungsrechts


Das Institut der Ehe ist rein rechtlich gesehen ein Vertrag, der von zwei Menschen vor dem Standesbeamten geschlossen wird. Normale Verträge, wie die allseits bekannten Mietverträge oder auch Arbeitsverträge können im Wege der Kündigung durch eine der beiden Personen beendet werden. Die Ehe kann durch Scheidung oder durch die so genannte Aufhebung beendet werden. Die dritte Möglichkeit ist der Tod eines Ehegatten.

Eine Aufhebung der Ehe kommt dann in Betracht, wenn die Ehe an rechtlichen Mängeln leidet und daher eigentlich nicht hätte geschlossen werden dürfen. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass einer der beiden Ehegatten bereits verheiratet ist, oder beide miteinander eng verwandt sind. Es gibt auch weitere Gründe, die sich aus dem Gesetz ergeben. Die Aufhebung erfolgt durch ein gerichtliches Urteil. Sofern jedoch der Wille beider Eheleute erkennbar ist, an der Ehe festzuhalten, können einige Mängel beseitigt werden. So gibt es das Ehehindernis der Minderjährigkeit eines Beteiligten. Dieser Mangel kann dadurch beseitigt werden, dass ein Familiengericht die Eheschließung genehmigt und der minderjährige Ehegatte bereits 16 Jahre alt ist. Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass eine zur Eheschließung führende Zwangslage durch Wegfall des Zwanges beendet ist und damit die daraufhin geschlossene Ehe wirksam wird. Außerdem kann auch die rechtskräftige Scheidung einer vorher bestehenden Ehe die mangelhafte Ehe retten.

Weitaus häufiger werden Ehen jedoch durch eine Scheidung beendet. Die Scheidung erfolgt auf Antrag eines Ehegatten oder beider Eheleute vor Gericht. Durch das darauf aufbauende Urteil wird die Ehe ab diesem Zeitpunkt beendet.

Da Eheleute meist eine nicht unerhebliche Zeit miteinander wohnen und ihr Vermögen teilen und vermischen, sowie auch Kinder haben können, müssen für die Zeit nach der Ehe für sämtliche Gegenstände und Vorgänge, die es während der Ehe gegeben hat, Regelungen getroffen werden. Diese Regelungen gibt das Scheidungsrecht vor. Das Scheidungsrecht ist hauptsächlich im BGB, sowie einigen Nebengesetzen geregelt. Es ist Bestandteil des Zivilrechts und stellt ein Nebengebiet des Familienrechts dar.

Man findet in ihm Regelungen für das gemeinsam während der Ehe erworbene Vermögen, Regelungen über die gemeinsamen Kinder, sowie über den jeweils den Kindern oder einem Ehegatten zu gewährenden Unterhalt, sowie über den Hausrat und Wohnungseinrichtungen. Das Scheidungsrecht stellt ein relativ geschlossenes Regelungssystem bereit, das alle eventuell Auftretenden Rechtsfragen um eine Scheidung betrifft.

Eine Scheidung kann aus mehreren verschiedenen Gründen erfolgen. Das Deutsche Scheidungsrecht hat sich dahingehend entwickelt, dass als Gründe das Scheitern der Ehe sowie die einverständliche Scheidung anerkannt werden. Das Scheitern der Ehe kann nach einem Jahr des Getrenntlebens angenommen werden, dies nennt man Zerrüttungsprinzip. Eine Scheidung auf Grund des Verschuldensprinzips, welches auf dem schuldhaften Verhalten eines Ehegatten beruht, wird vom deutschen Scheidungsrecht nicht vorgesehen. Extrem schuldhaftes Verhalten eines Ehegatten, also zum Beispiel wiederholte Misshandlungen eines Ehegatten, kann jedoch ausnahmsweise dazu führen, dass eine Scheidung auch ohne ein Abwarten des Trennungsjahres möglich ist.

Das Scheidungsverfahren an sich wird hauptsächlich in der Zivilprozessordnung und im Familienverfahrensgesetz geregelt. Die Zivilprozessordnung regelt vor allem den Verfahrensablauf, sowie die Erfordernisse eines ordentlichen Verfahrens vor Gericht. Familienverfahrensgesetz regelt vor allem die Folgen der Scheidung für die Kinder und den zu gewährenden Unterhalt. Das Verfahren findet vor dem Familiengericht, einer Abteilung des Amtsgerichtes, statt. Dieses ist erstinstanzlich zuständig. Die nächsten Instanzen sind das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof.

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