Scheitern der Ehe als Scheidungsgrund


Das Scheitern der Ehe stellt einen Grund für die Scheidung der Ehe dar. Es ist eine Ausprägung des Zerrüttungsprinzips. Danach soll eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn sie zerrüttet, also als gescheitert anzusehen ist.

Das Scheitern der Ehe ist natürlich vor einem Richter nur schwer zu begründen oder sogar nachzuweisen. Um dies zu erleichtern, stellt der Gesetzgeber den scheidungswilligen Ehegatten eine Hilfe bereit. Aus dem BGB ergibt sich das Hauptmerkmal einer gescheiterten Ehe, nämlich das Getrenntleben der Ehegatten. Hieraus ergibt sich, dass eine Ehe dann als gescheitert zu betrachten ist, wenn beide Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen. Für den Fall, dass nur ein Ehepartner die Scheidung beantragt, muss der Andere der Scheidung zustimmen. Erfolgt weder ein Antrag beider Ehegatten, noch eine Zustimmung des Anderen, so ist eine Ehe erst bei einem Getrenntleben von mindestens drei Jahren als gescheitert anzusehen.

Nun ist natürlich fraglich, wann ein Getrenntleben vorliegt und wie sich die des Öfteren vorkommenden kleineren Unterbrechungen auf die Berechnung des Trennungsjahres auswirken. Fest steht, dass das eine Jahr, oder die drei Jahre spätestens mit dem Ende der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht abgelaufen sein müssen.

Das Getrenntleben an sich wird gesetzlich definiert. Danach liegt es vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr vorliegt und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dies kann aber auch dann noch vorliegen, wenn beide Ehegatten dieselbe Wohnung nutzen und nur die einmalig vorhandenen Einrichtungen (Küche, Bad) gemeinsam nutzen. Es kommt darauf an, ob beide Ehegatten einen einheitlichen Haushalt führen. Der Normalfall ist sicherlich das getrennte Leben in unterschiedlichen Wohnungen. Ausschlaggebend ist in jedem Fall der Trennungswille. Liegt dieser nicht vor, wie zum Beispiel bei einem längeren auswärtigen Arbeitsaufenthalt, kann von einem Getrenntleben nicht sie Rede sein.

Nun kann es dazu kommen, dass beide Ehegatten sich versöhnen wollen und zu diesem Zweck versuchsweise eine Lebensgemeinschaft wieder herstellen. Dieses Zusammenleben für eine kurze Zeit unterbricht das Trennungsjahr nicht. Dies soll dazu dienen, einen möglichen Versöhnungsversuch nicht dadurch unattraktiv zu machen, dass dann ein neues Jahr begonnen werden soll. Um ein Zusammenleben über kürzere Zeit anzunehmen, muss auf beiden Seiten der Wille vorliegen, die Ehe zu retten. Andere, daneben auftretende Gründe, wie zum Beispiel Mitleid oder persönliche Not, schaden dieser Annahme nicht. Der Wille zur Rettung der Ehe muss lediglich im Vordergrund stehen. Es muss weiterhin für ein Zusammenleben über kürzere Zeit eine zumindest eingeschränkte häusliche Gemeinschaft angenommen werden können. Gelegentliche gegenseitige Besuche oder ein gemeinsamer Urlaub reichen für die Annahme eines Zusammenlebens nicht aus.

Die versuchte Versöhnung muss jedoch gescheitert sein. Eine echte Versöhnung der Ehegatten beendet das Trennungsjahr. Bei einer erneuten Trennung muss daher wieder ein ganzes Trennungsjahr abgewartet werden.

Als oberste Grenze für ein Zusammenleben über kürzere Zeit wird in der Rechtsprechung der Zeitraum von 3 Monaten angesehen. Ein über diese Zeit hinausgehendes Zusammenleben der beiden Ehegatten beendet das Trennungsjahr.

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