Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung


Wenn beide Ehegatten sich darüber einig sind, dass eine Scheidung erfolgen soll, so spricht man von einer einvernehmlichen Scheidung. Dies stellt rechtstechnisch gesehen einen Unterfall der Zerrüttung dar, da bei einem Übereinstimmen der Ehegatten im Scheitern der Ehe ebenfalls von einer Zerrüttung ausgegangen werden kann. Dies wird aus dem BGB herausgelesen, das auch das allgemeine Zerrüttungsprinzip in Form des Scheiterns einer Ehe enthält.

Nun stellt der Gesetzgeber die Ehe nicht zur freien Verfügbarkeit der Scheidungswilligen, sondern es müssen schon noch einige Hürden genommen werden, um geschieden zu werden. Trotzdem werden Ehegatten, die beide geschieden werden wollen, einige Erleichterungen an die Hand gegeben. So ist das gerichtliche Verfahren im Normalfall günstiger, als bei nicht einvernehmlichen Scheidungen. Dies liegt darin begründet, dass solche verfahren meist aufgrund des geringeren Streitpotenzials schneller und unkomplizierter ablaufen. Weiterhin müssen die Ehepartner bei einer einvernehmlichen Scheidung nur ein Jahr getrennt leben. Ansonsten wären es drei Jahre.

Eine einvernehmliche Scheidung wird dadurch ausgelöst, dass beide Ehegatten gemeinsam vor Gericht einen Antrag auf Scheidung der Ehe stellen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Ehegatte allein die Scheidung beantragt und der jeweils Andere einer Scheidung im Verfahren zustimmt.

Für eine einvernehmliche Scheidung gibt es weiterhin einige Besonderheiten, auf die an dieser Stelle hingewiesen werden soll. So muss das verfahrenseinleitende Schriftstück, also der Antrag beim Gericht, die Mitteilung enthalten, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt, oder ebenfalls einen gleichgerichteten Antrag stellen wird. Außerdem müssen die Anträge über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht jeweils die Zustimmung des Anderen enthalten, oder es muss eine beiderseitige Erklärung auf den Verzicht dieser Anträge vorliegen. Eine weitere Besonderheit ist, dass die Einigung über die Höhe des Unterhaltes zwischen den Ehegatten sowie zugunsten der Kinder und die Einigung über alle Rechtsverhältnisse betreffend Ehewohnung und Hausrat bereits vorliegen müssen. Dies alles ergibt sich aus der ZPO.

Wenn beide Ehepartner noch nicht ein Jahr getrennt leben, gibt es trotzdem die Möglichkeit einer Scheidung. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht das Scheitern der Ehe objektiv feststellen kann. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus dem BGB, wonach die Lebensgemeinschaft aufgelöst sein muss und keine Erwartung an die Wiederherstellung dieser mehr besteht. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Regelung müssen außerdem auch noch vorliegen. Diese geben vor, dass das Verheiratetsein für den einen Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen muss. Die Gründe hierfür müssen in der Person des anderen Ehegatten begründet liegen. Solche Gründe sind beispielsweise Misshandlungen und übermäßig starker Alkoholismus. Alleine die Verletzung der Treuepflicht stellt aber keinen Grund dar. Die weitere Ausgestaltung dieser Härtefälle findet sich auch unter der Verschuldensscheidung. Beachtet werden muss hier ferner, dass in einem Härtefall der Antrag auf einvernehmliche Scheidung nicht die oben beschriebenen Erklärungen enthalten muss.

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