MT Versorgungsausgleich nach der Scheidung


Nach einer Scheidung werden Vermögensteile nach dem Prinzip der Zugewinngemeinschaft verteilt. Dies bedeutet, dass die Während der Ehe angehäuften oder geschaffenen Vermögensteile zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden müssen.

Genauso verhält es sich bei gesetzlichen und privaten Vorsorgebezügen. Dies sind vor allem gesetzliche und private Rentenanwartschaften, also Rechte, die dann beim Erreichen eines bestimmten Alters ausbezahlt werden sollen. Auch Berufsunfähigkeitsrenten, für die während der Ehe Beiträge gezahlt worden sind, können hierunter fallen.

Der Versorgungsausgleich funktioniert so, dass bei Auflösung der Ehe derjenige Ehegatte, welcher die höheren Bezüge zu erwarten hat, dem anderen Ehegatten zum Ausgleich verpflichtet ist. Die Höhe berechnet sich nach dem Unterschiedsbetrag der von beiden Ehepartnern zu erwartenden Bezüge. Die Hälfte dieses Unterschiedsbetrages ist an denjenigen zu zahlen, der die geringeren Leistungen zu erwarten hat.

Die Berechung der relevanten Bezüge geschieht wie folgt: Zuerst werden die gesamten Bezüge als Basis genommen, die der Berechtigte zu erwarten hat. Davon wird ein Anteil gebildet, der während der Ehe gebildet worden ist. So ist bei einer 10 Jahre dauernden Ehe nur ein Zeitraum von 10 Jahren an Beitragszahlung anzunehmen. Diese Beträge werden bei beiden Ehegatten getrennt berechnet.

Der Versorgungsausgleich ist jedoch trotz seiner großen Ähnlichkeit zum Zugewinnausgleich strikt von diesem zu trennen. So kann derjenige Ehegatte, der einen Zugewinnausgleich an den anderen Ehegatten zu leisten hat, gleichzeitig einen Anspruch aus Versorgungsausgleich haben. Dies gilt auch umgekehrt.

Im Unterschied zum Zugewinnausgleich stellt sich beim Versorgungsausgleich jedoch folgendes Problem: Die Versorgungsbezüge bestehen lediglich aus Anwartschaften, also zukünftigen Forderungen, gegen die betreffende Organisation oder die öffentliche Hand. Sie stellen also im Moment der Scheidung kein tatsächlich verfügbares Vermögen dar, welches ausbezahlt werden könnte. Zur Regelung der Abwicklung eines Versorgungsausgleiches wurde neben dem BGB das VAHRG geschaffen. Die allgemeinen Verfahrensvorschriften hierzu finden sich im FGG. Danach sind öffentlichrechtliche Bezüge (gesetzliche Rentenversicherung oder andere Bezüge vom Staat) nach dem öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich zu gestalten. Der Bezugsberechtigte hat dem anderen Ehegatten in Höhe des auszugleichenden Wertes entsprechende Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu beschaffen.

Für die genaue Durchführung gibt es drei mögliche Verfahrensweisen. So gibt es das Splitting, wo die Anwartschaften bei den öffentlichen Rentenkassen direkt anteilig von einem auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Weiterhin gibt es das Quasi- Splitting, wo Versorgungsbezüge aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis bestehen müssen. Hierbei wird durch die Entscheidung bei einer öffentlichen Rentenkasse zugunsten des Berechtigten eine Anwartschaft begründet, die Versorgungsbezüge des Verpflichteten werden in entsprechender Höhe gekürzt. Die Dritte Verfahrensweise betrifft vor allem private Versorgungsbezüge, wo ebenfalls eine Art Splitting (falls möglich) oder auch Quasi- Splitting stattfindet. Hierbei ist auch ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich möglich.

Es gibt nun aber auch Fälle, beispielsweise bei selbstständig tätigen Ehegatten, wo eine gesetzliche Anwartschaft nicht vorkommen kann, oder die entsprechenden Beiträge nicht gezahlt worden sind. Hier können keine Anwartschaften auf Versorgungsbezüge entstehen. Damit sich der Ehegatte aber durch diese Institutionen nicht der Zahlung eines Versorgungsausgleichs entziehen kann, gibt es auch noch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Hierbei muss der Verpflichtete den entsprechenden Betrag, also die Hälfte des Unterschiedes der Bezüge zum anderen Ehegatten, dann zahlen, wenn er selbst die Leistung in Anspruch nimmt. Er muss also im vorgenannten Beispiel dann den Ausgleich zahlen, wenn er aus seiner privaten Altersvorsorge Bezüge erhält. Dieser Ausgleich findet jedoch meist erst weit nach der Scheidung statt. Daher besteht daneben noch die Möglichkeit, dass der Bezugsberechtigte einen entsprechenden Anteil seiner Bezüge bereits vorher an den anderen Ehegatten abtritt. Ein Scheidungsrichter kann jedoch auch in den Fällen, in denen ein öffentlichrechtlicher Versorgungsausgleich nicht vorgesehen ist, diesen anordnen.

Der Versorgungsausgleich ist im Übrigen zwingender Bestandteil eines Scheidungsverfahrens durch den Verfahrensverbund. Als Ausnahme hiervon gilt es, wenn bereits vor Antragstellung bie Gericht eine entsprechende Vereinbarung vor dem Notar geschlossen wurde, oder nur ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt. Das Gericht ist zum Zwecke der Feststellung sämtlicher Voraussetzungen dazu befugt, von den entsprechenden Stellen, also Behörden, Versicherungsträgern, Arbeitgebern und Versicherungsgesellschaften die nötigen Auskünfte einzuholen. Dies impliziert auch, dass nur durch eigene Leistung, also Beitragszahlung, erworbene Versorgungsansprüche Gegenstand des Versorgungsausgleichs sein können. Unfallrenten und Rentenansprüche aus unerlaubten Handlungen (Schmerzensgeld oder ähnliches) müssen hierbei nicht berücksichtigt werden.

Alle Arten des Versorgungsausgleichs werden jedoch durch eine Härtefallklausel begrenzt. So ist der Ausgleich nicht zu zahlen, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Vorsorge hat, während der Verpflichtete auf seine Bezüge dringend angewiesen ist. Außerdem schließt auch eine sehr kurze Dauer der Ehe einen Versorgungsausgleich aus. Der Versorgungsausgleich kann auch entsprechend gekürzt werden, wenn die Ehegatten bereits längere Zeit getrennt lebten.

Unabhängig von den gesetzlichen Vorgaben kann ein Versorgungsausgleich auch durch Vereinbarung erzielt werden. Dies kann zum einen in einem notariell geschlossenen Ehevertrag und in einem notariellen Vertrag im Zusammenhang mit der Scheidung erfolgen. Bei einer Regelung durch einen Ehevertrag muss dieser mindestens ein Jahr vor der Scheidung geschlossen worden sein. Er unterliegt auch einer starken richterlichen Kontrolle, um die Übervorteilung eines Ehegatten zu verhindern. In einem gesonderten Vertrag betreffend den Versorgungsausgleich, der notariell beurkundet oder zu Protokoll des Gerichts gegeben werden muss, sind die Parteien relativ frei in der Gestaltung. Sie können jedoch im Unterschied zum Richter keine gesetzlichen Rentenanwartschaften unmittelbar beeinflussen. Daher ist die Genehmigung des Familiengerichts eine weitere Voraussetzung dieser Art von Vereinbarungen.

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