Höhe des Unterhalts nach einer Scheidung


Die Höhe des Unterhalts unter den Ehegatten ist sehr kompliziert ausgestaltet. Es bestehen diesbezüglich verschiedene Grundsätze:
1. Der zu gewährende Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
2. Der Umfang des Unterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
3. Das Unterhaltsmaß kann zeitlich begrenzt und abgesenkt werden.

Zum gesamten Lebensbedarf gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Betreuung, Erholungs- und Freizeitbedarf sowie die Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung. Der Unterhaltsberechtigte soll auf dem Niveau weiterleben können, das auch während der Ehe bestimmend war. Einkommenserhöhungen nach der Scheidung werden mit einigen Ausnahmen nicht beim Unterhalt beachtet. Jedoch werden Einkommensminderungen nach der Scheidung voll einberechnet.

Allgemein lässt sich sagen, dass mindestens 3/7 (bei fehlender Erwerbstätigkeit des Anderen) des Arbeitseinkommens als Unterhalt abzutreten sind, plus die Hälfte aller sonstigen Einkünfte. Dies wird jedoch beschränkt durch den Selbstbehalt des Ehegatten, der nicht unterschritten werden darf (ca. 1.000 Euro). Dieser ist zu ermitteln aus der Düsseldorfer Tabelle, die im gesamten Bundesgebiet Anwendung findet.

Weiterhin wird der Unterhalt auch beschränkt durch mögliches Einkommen des Unterhaltsberechtigten. Hierbei ist die Quelle des Einkommens egal, sodass auch Erbschaften den Unterhalt mindern können. Unterlässt der Berechtigte es, sich selbst einen Unterhalt zu verschaffen, so wird dieses Unterlassen so angerechnet, als wenn ein entsprechendes Einkommen erzielt würde.

Auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltpflichtigen beschränkt die Höhe des Unterhalts. So muss ein Pflichtiger sich nicht in den Ruin treiben, um Unterhalt zu leisten. ESs muss der eigene Unterhalt des Verpflichteten ebenfalls gewahrt bleiben, sodass er nicht selbst zum Sozialhilfeempfänger wird.

Außerdem kann der Unterhalt aus Billigkeitsgründen reduziert werden. So kann die Dauer der Unterhaltsgewährung beispielsweise reduziert sein, weil die Ehe selbst noch nicht so lange besteht, oder weil das Risiko der Arbeitslosigkeit des Anderen Ehegatten nicht auf Dauer von dem geschiedenen Partner zu tragen ist. Auch grobe Unbilligkeit kann einen Grund darstellen, um den Unterhalt zu reduzieren. Dessen Tatbestände sind im BGB zusammengefasst. Hierunter fällt die extrem kurze Dauer der Ehe, ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen, das eigene Hervorrufen der Bedürftigkeit, die mutwillige Verletzung von Vermögensinteressen, ein Fehlverhalten gegen den Verpflichteten oder auch die Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt während der Ehe.

Außer den gesetzlich vorgegebenen Tatbeständen für die Gewährung von Unterhalt gibt es auch die Möglichkeit, einen Unterhaltsvertrag zu schließen. Diese Verträge bedürfen keiner besonderen Form, sollten aber im Falle einer einverständlichen Scheidung in den Prozessvergleich mit aufgenommen werden, um später eine Vollstreckung zu ermöglichen. Es besteht hierbei Vertragsfreiheit, sodass die Ehegatten bei der Ausgestaltung des Vertrages bezüglich Höhe und Dauer des Unterhaltes frei sind. Als Grenze wird es nur angesehen, wenn ein Ehegatte soweit auf den Unterhalt verzichtet, dass er staatliche Leistungen in Anspruch nehmen muss.

Die Geltendmachung des Kindesunterhalts ist vom Unterhalt des geschiedenen Ehegatten streng zu trennen. Es ist nur so, dass der Ehegatte, bei dem das Kind wohnt, die Ansprüche des Kindes für das Kind geltend machen kann. Dies bedeutet auch, dass die Ehegatten keinen Unterhaltsvertrag über den Kindesunterhalt außerhalb des Prozesses schließen können. Ein so vereinbarter Unterhaltsverzicht wäre unzulässig.

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