Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt nach der Scheidung


Unter Unterhalt oder Alimenten versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung für jemanden Unterhalt zu leisten ergibt sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes.

Der Unterhalt ist eine der Grundlagen der sozialen Absicherung, der darauf beruht, dass sich Familienmitglieder gegenseitig materiell und finanziell unterstützen. Der Begriff Alimente, was in der französischen Sprache so viel wie „Lebensmittel“ oder „Nahrung“ bedeutet, bezieht sich in der heutigen Rechtssprache auf Geldunterhalt (Barunterhalt), während der Unterhaltsbegriff auch Naturalunterhalt und Betreuungsunterhalt beinhaltet.

Geldunterhalt ist die regelmäßige Zahlung eines Geldbetrages. Zum Naturalunterhalt gehört zum Beispiel die Unterkunft, die Nahrungsmittel, die Kleidung, Unterricht und Erziehung und Taschengeld, insofern ein Kind mit einem Elternteil in einer gemeinsamen Wohnung lebt.

Eltern haben die Verpflichtung für den Lebensbedarf ihrer Kinder zu sorgen, falls diese das noch nicht selbst können. Derjenige Elternteil, der mit seinem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ist zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichtet. Der finanzielle Unterhalt orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle, die den Lebenshaltungskosten angepasst ist. Die Höhe des Unterhalts ergibt sich allerdings aus dem Gehalt desjenigen zur Unterhaltszahlung verpflichteten Elternteils und aus dem Bedarf des Kindes (Alter, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten). Die Dauer der Unterhaltsleistungen ist an kein bestimmtes Alter des Kindes gebunden. Eltern müssen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes Unterhalt leisten. Diese ist gegeben, wenn das Kind selbst für seine eigenen Bedürfnisse außerhalb des Elternhauses aufkommen und durch eigene Einkünfte in einfachen bis durchschnittlichen Lebensverhältnissen leben kann.

Der Eintritt dieses Zeitpunktes hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Ausbildung, Studium) und steht nicht in Zusammenhang mit der Volljährigkeit des Kindes. Auch Ehegatten haben im Falle einer Scheidung das Recht Unterhalt von ihrem geschiedenen Ehepartner zu fordern, falls sie sich nicht selbst versorgen können.

Die Unterhaltszahlungen werden im Allgemeinen in Form der monatlichen Überweisung eines Geldbetrags geleistet. Dieser Betrag wird von einem Richter festgelegt, der auch die Bedingungen für eine Änderung des Betrags vorgibt. Der Richter kann jedoch den Elternteil, der die Kinder unterbringt, ernährt und für ihren Unterhalt aufkommt, von den Zahlungen befreien. Derjenige der für den Unterhalt eines früheren Ehegatten oder Kindes aufkommen muss, hat allerdings für sich selbst einen bestimmten Selbstbehalt. Dieser Eigenbetrag ist dafür da, für die eigene Lebenssicherung zu sorgen und einen gewissen Lebensstandart halten zu können.

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