Welche Gründe gibt es für eine Scheidung?


In einigen Staaten kann eine Ehe aufgrund des Verschuldens eines Ehegatten geschieden werden. Das Deutsche Scheidungsrecht sieht dies jedoch nicht vor. Als Gründe für eine Scheidung kommen nur die Zerrüttung nach einem Jahr Getrenntleben, sowie die einverständliche Scheidung aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung beider Ehegatten in Betracht.

Es gibt jedoch Fälle, in denen sich einer der beiden Ehegatten in einer Weise gegenüber seinem Ehepartner schuldhaft verhält, das ein weiteres Bestehen der Ehe für den Betroffenen eine unzumutbare Härte darstellt. In diesen Fällen kann eine Scheidung auch ohne ein Abwarten des Trennungsjahres erfolgen. Dies ist gesetzlich im BGB geregelt.

Diese Abweichung stellt einen Ausgleich zu dem im Zerrüttungsprinzip fehlenden Verschulden eines Ehegatten dar. Würde man an einem reinen Zerrüttungsprinzip festhalten, so könnte eine Scheidung auf Wunsch nur eines Ehegatten nur nach einem Trennungsjahr erfolgen. Das Verschulden eines Ehegatten würde keinen Grund darstellen. Dies würde jedoch eine Situation generieren, die für die jeweils betroffenen Personen nur als nicht zumutbar zu bezeichnen ist. Daher gibt es diesen anerkannten Ausgleich.

Die unzumutbare Härte wird dann angenommen, wenn einer der Ehegatten oder ein anderes Familienmitglied, insbesondere Kinder, misshandelt werden, wenn schwerer Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn ein hilfsbedürftiger Ehegatte im Stich gelassen wird, wenn schwere Beleidigungen oder Ehrverletzungen vorliegen, oder Bedrohungen stattgefunden haben. Allein der Ehebruch, also das so genannte Fremdgehen, stellt keinen Härtefall dar. Unter Umständen kann jedoch auch ein anderer Grund für die Annahme eines Härtefalles sprechen. Dieser ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten (Verschulden) eines Ehegatten vorliegt, welches das Verheiratetsein der beiden Personen als nicht zumutbar erscheinen lässt. Hier ist zu beachten, dass allein die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens in einer räumlichen Gemeinschaft nicht ausreichend ist. Das Zusammenleben und das reine Verheiratetsein sind hier getrennt zu betrachten.

Generell lässt sich festhalten, dass für das Vorliegen eines Härtefalles von der Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Es kommt vor allem auf die Umstände des einzelnen Falles an, sowie auf die Würdigung der Bedeutung für die einzelnen Beteiligen.

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