Haftung für Schulden der Eheleute nach der Scheidung


In einer Ehe kann es dazu kommen, dass beide Ehegatten Schulden gemacht haben, um sich Haus, Auto oder sonstiges leisten zu können. Diese Schulden, rechtlich auch Verbindlichkeiten genannt, können in verschiedener Weise gemacht worden sein. So können sie durch einen einzelnen Ehegatten oder durch beide gemacht worden sein.

Bei einzeln hervorgerufenen Schulden gilt der Grundsatz, dass der jeweils andere Ehegatte für fremde Schulden nicht haften muss. Schulden sind für ihn dann fremd, wenn der andere Ehegatte allein als Verpflichteter anzusehen ist. Ob die Raten durch beide gemeinsam oder allein gezahlt werden ist unerheblich. Der klassische Fall ist, dass ein Ehegatte für seinen eigenen Gebrauch ein Auto kauft und dieses allein finanziert. Die Raten hierfür gehen von einem gemeinsamen Konto ab. Der andere Ehegatte haftet für diese Schulden jedoch nicht. Dieses Prinzip wird erst dann durchbrochen, wenn im Falle einer Scheidung ein Zugewinnausgleich zu erfolgen hat. Hier werden die Raten des abzahlenden Ehegatten mindernd berücksichtigt. So kann es sein, dass aufgrund einer abzuzahlenden Verbindlichkeit die Verpflichtung gegenüber dem anderen Ehegatten gemindert wird.

Nun gibt es auch Fälle, in denen ein Ehegatte zum Vorteil des anderen Partners bei einem Vertrag mit unterschrieben hat, obwohl die Angelegenheit ihn eigentlich nicht betrifft. Denkbar sind hier die Fälle, in denen ein Ehepartner eine eigene Firma gründen möchte und Startkapital benötigt. Hier ist derjenige Ehegatte, den die Angelegenheit nichts angeht, dem andere gegenüber zur Freistellung berechtigt. Er kann also in der entsprechenden Höhe von Unterhalts- oder weiteren Ausgleichszahlungen freigestellt werden.

Für gemeinsame Schulden, also beide Ehegatten haben unterschrieben für eine Sache, die beide etwas angeht, gilt ähnliches. Hier wird die Pflicht, die Raten zu zahlen, auf einen der beiden übertragen und dafür der an diesen zu zahlende Unterhalt erhöht. Erfolgt ein solcher Ausgleich nicht, so sind beide Ehegatten zur Rückzahlung gleichzeitig verpflichtet.

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