Scheidung: Was gehört zum Hausrat und wie erfolgt die Verteilung?


Zum Hausrat gehören alle beweglichen Sachen, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Eheleute für die gemeinsame Wohnung, Hauswirtschaft und ihr Zusammenleben bestimmt sind. Zum Hausrat gehören Möbel, Teppiche, Gardinen, Lampen, Fernsehgeräte, Radios, Videogeräte, Filme, Haushaltsgeräte, Geschirr, Tisch- und Bettwäsche, Bücher und Bilder. Hausrat sind auch Antiquitäten, antike Vasen, Leuchter und andere Kunstgegenstände, wenn damit die Wohnung ausgeschmückt wurde. Auch Einbauküchen und Einbauten im Badezimmer gehören grundsätzlich zum Hausrat.

Nicht zum Hausrat gehören Gegenstände des persönlichen und beruflichen Gebrauchs, wie Schmuck, Kleidung, Fachliteratur, Briefmarken- und Münzsammlungen sowie spezielles Handwerkszeug. Ein Pkw gehört grundsätzlich nicht zum Hausrat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Pkw überwiegend zum Nutzen der gesamten Familie eingesetzt worden ist (Einkaufen, Kinder zur Schule bringen, Ausflüge, Urlaubsfahrten). Nicht zum Hausrat gehören ebenfalls alle nach der Trennung angeschafften Gegenstände der Eheleute.

Die Hausratsgegenstände, die während der Ehe angeschafft worden sind, sind gemeinsames Eigentum. Grundsätzlich soll, auch nach dem Gesetz, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien bei der Hausratsverteilung erfolgen. Ist umstritten, ob ein Gegenstand im Eigentum eines der Eheleute steht, so hat derjenige, der sich auf das Eigentum beruft, dies zu beweisen. Für einen solchen Beweis genügt es nicht, wenn ein Ehegatte die Gegenstände gekauft und bezahlt hat, denn auch die meisten anderen Haushaltsgegenstände wurden von einem Ehegatten gekauft und bezahlt. Entscheidend ist, ob die Sache von einem Ehepartner ganz allein „für sich“ erworben wurde. Zum Beispiel, wenn der Ehemann ein Musikliebhaber ist und sich deshalb eine Hifi-Anlage gekauft hat. Der Unterschied zwischen Alleineigentum und Miteigentum spielt für die Hausratsverteilung eine große Rolle.

Sind beide Ehepartner als Mieter im Mietvertrag aufgeführt, so kann sich der Vermieter, auch nach Auszug eines Ehepartners, den Mieter, von dem er die gesamte Miete verlangen kann, aussuchen. Keinesfalls schulden dann beide Ehepartner jeweils die halbe Miete. Während des Trennungsjahres besteht keine Pflicht die Wohnung aufzugeben, auch wenn diese für den in der Wohnung bleibenden Mieter zu groß ist. In besonderen Fällen kann einem der beiden Eheleute auch die Ehewohnung durch gerichtlichen Beschluss zugewiesen werden.

Falls sich der Vermieter nach der Scheidung weigert, den aus der Wohnung ausgeschiedenen Ehepartner aus dem Mietvertrag zu entlassen, kann von einem der Ehegatten ein Antrag bei Gericht gestellt werden. Der Richter entlässt dann kraft Hoheitsaktes einen Mieter aus dem Mietvertrag. Dieser Antrag muss mindestens 1 Jahr nach Ablauf der Scheidung gestellt werden. Ebenso kann der Richter auch ein eigenes Mietverhältnis begründen, falls der verbleibende Ehepartner nicht Mitmieter des Mietvertrages war. Der beiden Eheleute gehörende Hausrat soll gerecht und zweckmäßig verteilt werden.

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