Der Unterhalt nach der Scheidung


Nach einer Scheidung ist der Unterhalt eine der Grundlagen der sozialen Absicherung, die darauf beruht, dass sich Familienmitglieder gegenseitig materiell und finanziell unterstützen. Es gilt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung, d.h. dass jeder der beiden Ehegatten nach einer Scheidung grundsätzlich seinen Lebensunterhalt durch den Einsatz seines Vermögens oder seiner Arbeitskraft selbst bestreiten soll. Dieser Grundsatz wird zu Gunsten des wirtschaftlich Schwächeren eingeschränkt: Ist ein Ehegatte nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt aus seinem vorhandenem Vermögen oder aus seinen Einkünften selbst zu bestreiten, so hat er bei Vorliegen einer der Unterhaltstatbestände einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Unter Unterhaltstatbestände fallen:

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt setzt voraus, dass derjenige Ehepartner, der den Unterhaltsanspruch geltend machen möchte, zum Zeitpunkt der Scheidung unterhaltsbedürftig ist. Der Unterhaltsanspruch dient der Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards. Gründe für einen nachehelichen Unterhaltsanspruch können sein:

Der Unterhalt wegen Alters, der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, der Unterhalt wegen einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung, der Unterhalt bis zur Erlangung einer Erwerbstätigkeit, auch während einer Erwerbstätigkeit kann ein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn das Einkommen aus der Arbeit nicht ausreicht um den früheren Lebensstandard fortzuführen un der Unterhalt aus Billigkeitsgründen.

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit . Die Bedürftigkeit des Berechtigten ist die Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch. Ist der Unterhaltsverpflichtete allerdings außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es der Billigkeit entspricht. Dem Unterhaltsverpflichteten soll ein sogenannter Mindestselbstbehalt zur Deckung seines Eigenbedarfs belassen werden.

Außerdem der Kindesunterhalt, dieser dient dazu, sicherzustellen, dass das gemeinsame Kind trotzt Scheidung von beiden Eltern versorgt wird. Dabei gibt eine Tabelle, die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, vor, wie hoch der Kindesunterhalt je nach Anzahl der Kinder und Alter der Kinder zu sein hat.

Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren, die monatlich im Voraus zu entrichten ist. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unnötig belastet wird, kann der Berechtigte statt der Rente eine Abfindung in Kapital verlangen. Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder mit dem Tod des Berechtigten.

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