Ausnahmen vom Fenster- und Lichtrecht


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unter-scheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechts-gesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der zweite Abschnitt des Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen befasst sich mit dem Fenster- und Lichtrecht. So ordnet dieser an, dass in oder an der Außenwand eines Gebäu-des, welche parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zu der Grenze des Nachbargrund-stücks verläuft, Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile, wie beispielsweise Balkone und Terrassen, nur an-gebracht werden dürfen, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Allerdings werden hiervon auch Ausnahmen zugelassen. Dies gilt zunächst, wenn der Grundstücksnachbar schriftlich in die Unter-schreitung des Mindestgrenzabstandes einwilligt. Ebenso ist dies der Fall, wenn es sich tatsächlich gar nicht um Fenster im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen handelt oder wenn durch die Unterschreitung des Mindestgrenzabstandes der Lichteinfall in das betreffende Fenster nicht oder nur in einem geringfügigen Maße beeinträchtigt ist.

Darüber hinaus ist eine Ausnahme von der Einhaltung der Grenzabstände zu machen, so-weit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden muss. Hier besagt also eine öffentlich-rechtliche Vorschrift bereits, dass eine Bebauung der Grenze erforderlich ist. Diese ist dann vorrangig gegenüber den sonst bestehenden Abstandsflächen, sodass diese nicht eingehalten werden müssen.

Ebenso greift die Ausnahme gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öf-fentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 Metern Breite. Auch für Stützmauern, Hauseingangstreppen, Kellerlichtschächte, Kellerrampen und Kel-lertreppen gilt das Erfordernis der Einhaltung des Mindestgrenzabstandes nicht.

Des Weiteren ist eine Ausnahme vom Erfordernis der Einhaltung des Mindestgrenzab-standes zu machen, wenn die Einrichtung oder das Gebäude bei Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht entsprechen oder wenn an deren Stelle eine andere Einrichtung oder ein anderes Gebäude tritt, mit denen der Mindestgrenzabstand von 2 Metern nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird. Hierbei handelt es sich um eine Regelung des Bestandsschutzes. Wurde ein Gebäude den Gesetzen entsprechend errichtet und ändern diese sich im Laufe der Zeit, sollen dadurch im Rahmen der Grenzabstände keine Nachteile auftauchen. Gerade im Nachbarrecht wäre dies mit schweren Einbußen verbunden. So müsste das Gebäude verschoben oder neu gebaut werden, was erhebliche Kosten verursachen würde. Dies ist jedoch nicht zumutbar.

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