Ausnahmen von dem Mindestabstand zwischen Gebäuden


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unter-scheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechts-gesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der erste Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein Westfalen befasst sich mit dem Grenz-abstand zwischen Gebäuden. Hier werden die Abstände zwischen den einzelnen Gebäuden normiert. Von der Grenze muss ein Mindestabstand von 2 Metern zu den Au-ßenwänden eines Gebäudes gehalten werden. Handelt es sich bei dem Gebäude um einen nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteile, so beträgt der Mindestabstand von der Grenzen lediglich einen Meter. Dabei bestehen auch gewisse Normen für die Mes-sung. So ist der zu errechnende Abstand waagerecht vom grenznächsten Punkt der Au-ßenwand oder des Bauteils aus rechtswinklig zur Grenze zu messen.

Allerdings gibt es auch Ausnahmen von den dargestellten Grundsätzen. Neben der Mög-lichkeit der Abweichung von den Mindestabständen aufgrund einer schriftlichen Einwilli-gung des Nachbarn gibt es auch Fälle, in denen die Mindestabstände gar nicht beachtet werden müssen, also von Anfang an keine Anwendung finden. Dies ist zunächst der Fall, soweit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss. Hier besagt also eine öffentlich-rechtliche Vorschrift bereits, dass eine Bebauung der Grenze erforderlich ist. Diese ist dann vorrangig gegenüber den sonst bestehenden Abstandsflä-chen, sodass diese nicht eingehalten werden müssen.

Dasselbe gilt für nach der Bauordnung Nordrhein-Westfalen zulässige Garagen, überdach-te Stellplätze, Gebäude mit Abstellräumen und Gewächshäuser sowie für überdachte Sitz-plätze und oberirdische Nebenanlagen für die örtliche Versorgung und für den Wirtschafts-teil einer Kleinsiedlung. Auch gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von mehr als 3 Metern Breite finden die Mindestabstandsregelungen keine Anwendung.

Ebenfalls obsolet sind die Vorschriften über den Mindestabstand zwischen Gebäuden, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Nachbarrechtsgesetz Nordrhein Westfalen öffentlich-rechtlich genehmigt ist und die Abstände dem bisherigen Recht ent-sprechen oder wenn an die Stelle eines solchen Gebäudes ein anderes tritt, mit dem der Mindestgrenzabstand von 2 Metern nur in dem bisherigen Umfang unterschritten wird. Hierbei handelt es sich um eine Regelung des Bestandsschutzes. Wurde ein Gebäude den Gesetzen entsprechend errichtet und ändern diese sich im Laufe der Zeit, sollen dadurch im Rahmen der Grenzabstände keine Nachteile auftauchen. Gerade im Nachbarrecht wäre dies mit schweren Einbußen verbunden. So müsste das Gebäude verschoben oder neu ge-baut werden, was erhebliche Kosten verursachen würde. Dies ist jedoch nicht zumutbar. Die Mindestabstände zwischen Gebäuden müssen auch dann nicht eingehalten werden, wenn soweit nach den bei Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetz Nordrhein Westfalen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften anders gebaut werden musste. Auch hierbei handelt es sich um eine Regelung des Bestandsschutzes.

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