Was besagt das Hammerschlags- und Leiterrecht?


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der fünfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit dem Hammerschlags- und Leiterrecht. Auch in diesem Bereich bestehen Duldungspflichten für den Eigentümer des Nachbargrundstücks. Sowohl der Eigentümer als auch derjenige, der zur Nutzung des Nachbargrundstücks berechtigt ist, muss es dulden, wenn das Grundstück vorübergehend betreten wird oder auch einer Nutzung unterzogen wird, wenn dies erforderlich ist. Die Duldungspflicht bezieht sich nicht nur auf das Grundstück als solches, sondern ebenfalls auf die baulichen Anlagen. Voraussetzung für die Duldungspflicht ist jedoch, dass die Benutzung oder das Betreten des Nachbargrundstücks zum Zwecke von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten erfolgt. Darüber hinaus dürfen die Arbeiten in einer anderen Art und Weise nicht zweckmäßig oder lediglich mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können. Ansonsten greift die Duldungspflicht nicht ein. Dies dient den Interessen des Grundstücksnachbarn, sein Grundstück ungestört nutzen zu können. Des Weiteren ist für das Eingreifen der Duldungspflicht erforderlich, dass die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen für den Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht außer Verhältnis zu dem von dem Berechtigten erstrebten Vorteil stehen. Dadurch werden die Interessen der beiden Grundstücksnachbarn gewichtet und gegeneinander abgewogen. Dies dient vordergründig dem Rechtsfrieden zwischen den beteiligten Nachbarn. Ferner müssen ausreichende Vorkehrungen zur Minderung der Nachteile und der Belästigungen getroffen werden. Nur so kann den Interessen des unbeteiligten Grundstücksnachbarn Geltung getragen werden. Außerdem muss das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Ein öffentlich-rechtlich rechtswidriges Vorhaben kann hingegen keine Duldungspflicht auslösen. Dies stünde im Widerspruch zur Rechtsordnung. Die Duldungspflicht besteht jedoch lediglich unter privaten Nachbarn. Auf den Eigentümer öffentlicher Verkehrsflächen findet diese Regelung hingegen keine Anwendung.

Das Recht muss so schonend ausgeübt werden, wie es für den Eigentümer des Grund-stücks möglich ist. Das bedeutet auch, dass es nicht zur Unzeit ausgeübt werden darf. So kann der Grundstückseigentümer das Recht beispielsweise nicht mitten in der Nacht gel-tend machen, wo er durch die Ausübung seinen Nachbarn aus dem Schlaf holen würde.

Allerdings muss die Ausübung des Rechts gegenüber dem Eigentümer des Nachbar-grundstücks grundsätzlich angezeigt werden. Ansonsten hätte der Grundstücksnachbar keine Chance, von der Ausübung des Rechts Kenntnis zu erhalten. Aus diesem Grund gilt das Anzeigeerfordernis.

Die Stellung der Anzeige hat unter Übersendung des Bau- und des Lageplans sowie unter Mitteilung des Namens und der Anschrift des Bauherrn in schriftlicher Form zu erfolgen. Durch den Schriftlichkeitsnachweis kann nachgehalten werden, dass die Anzeige erfolgt ist. Dies dient Beweiszwecken. Ist streitig, ob die Anzeige tatsächlich erfolgt ist oder nicht, kann das Schriftformerfordernis vor Gericht helfen, dies zu beweisen. Darüber hin-aus erhält der Eigentümer des Nachbargrundstücks detaillierte Kenntnis über den genauen Plan der Ausübung des Rechts. Auch der Ansprechpartner in Form des Bauherrn wird in der Anzeige angegeben.

Es genügt jedoch die Anzeige an den Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks, wenn der Eigentümer des Nachbargrundstücks nicht bekannt, nur schwer feststellbar oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder wenn er infolge eines Aufenthalts im Ausland nicht alsbald erreichbar ist und er auch keinen Vertreter für sich selbst bestellt hat. Es kann je-doch auch passieren, dass diese Voraussetzungen sowohl bei dem Nutzungsberechtigten als auch bei dem Eigentümer des Nachbargrundstücks zutreffen. In einer solchen Konstel-lation ist es ausreichend, wenn die Anzeige gegenüber dem unmittelbaren Besitzer des Nachbargrundstücks erfolgt. Hierbei handelt es sich um denjenigen, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Nachbargrundstück ausübt.

Entsteht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks ein Schaden durch die Ausübung des Hammerschlags- oder Leiterrechts, so muss dieser unabhängig von einem Verschulden ersetzt werden. Wenn dies von dem Geschädigten verlangt wird, muss in der Höhe des voraussichtlich zu erwartenden Schadensbetrages eine Sicherheit geleistet werden. Diese kann auch in einer Bankbürgschaft bestehen. Das Vorhaben des Eigentümers des Nachbar-grundstücks darf in solchen Fällen erst nach Leistung der Sicherheit ausgeübt werden. Allerdings darf der Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Sicherheitsleistung nicht verlangen, wenn der voraussichtliche Schaden durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Dies wäre nicht gerechtfertigt, da die Haftpflichtversicherung für den Schaden auf-kommt.

Sollte ein Grundstück jedoch länger als über einen Zeitraum von einem Monat zur Aus-übung des Hammerschlags- und Leiterrechts genutzt werden, muss seitens des Benutzers des Grundstücks für die darüber hinausgehende Zeit der Benutzung – also die Zeit, die über die vier Monate hinaus geht - eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen dem benutzten Grundstücksteil vergleichbaren Lagerplatz gezahlt werden. Dadurch erhält der Eigentümer des benutzten Grundstücks einen angemessenen Ausgleich für die Benutzung seines Grundstückes. Somit wird seinen Interessen ausreichend Rechnung ge-tragen. Diese Entschädigung muss jeweils nach Ablauf eines Monats gezahlt werden. Al-lerdings darf der Eigentümer des Nachbargrundstücks die Entschädigung dann nicht ver-langen, wenn er Ersatz für eine anderweitige entgangene Nutzung von dem Grundstücks-nachbarn verlangt. Der Grundstückseigentümer soll keine Vorteile durch die Nutzung des Grundstückes erhalten. Er soll also nicht doppelt abkassieren. Vielmehr soll ein angemes-sener Ausgleich der Beeinträchtigungen durch die Nutzung seines Grundstücks erfolgen.

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