Welche Regelungen gelten im Fenster-und Lichtrecht unter Nachbarn?


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unter-scheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechts-gesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand. Der zweite Abschnitt des Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen befasst sich mit dem Fenster- und Lichtrecht. So ordnet dieser an, dass in oder an der Außenwand eines Gebäu-des, welche parallel oder in einem Winkel bis zu 60° zu der Grenze des Nachbargrund-stücks verläuft, Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile, wie beispielsweise Balkone und Terrassen, nur angebracht werden dürfen, wenn damit ein Mindestabstand von 2 m von der Grenze eingehalten wird. Dasselbe gilt entsprechend für Dachfenster, die bis zu 45° geneigt sind. Dadurch wird die Abstandsregelung im ersten Abschnitt des Nachbarrechtsgesetz unterstützt, die besagt, dass in der Regel ein Abstand von 2 Metern zwischen Gebäuden und der Grenze eingehalten werden muss. Ebenfalls muss von einem Fenster, welches mit der Einwilligung des Eigentümers des Nachbargrundstücks, welches bereits vor mehr als 3 Jahren im Rohbau oder welches gemäß dem bisherigen Recht ange-bracht worden ist, ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden, wenn später ein Gebäude errichtet wird. Hiervon ist allerdings auch eine Ausnahme zugelassen. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude, welches erst nach den Fenstern errichtet wurde, den Lichteinfall in das betreffende Fenster nicht oder nur in einem geringfügigen Maße beeinträchtigt. Dadurch wird den Interessen des Eigentümers des Gebäudes Rechnung getragen. Wenn eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls ausgeschlossen ist oder sich nur geringfügig aus-wirken würde, besteht an sich kein Interesse des Grundstücksnachbarn, auf die Einhaltung des Grenzabstands zu pochen, da keine nachteiligen Auswirkungen für ihn mit der Verrin-gerung des Grenzabstandes einhergehen. Aus diesem Grund muss er in einer solchen Konstellation nicht eingehalten werden. Alles andere käme einer bloßen Förmelei gleich. Das Gesetz schreibt auch genau vor, die die Messung der Grenzabstände zu erfolgen hat. So sollen diese waagerecht vom grenznächsten Punkt der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Gebäudes aus rechtwinklig zur Grenze gemessen werden. Grundsätzlich müssen die gesetzlichen Vorgaben zum Grenzabstand zwischen Gebäuden eingehalten werden. Dies dient dem Frieden unter den Nachbarn. Allerdings kann eine Ausnahme bestehen, wenn der zu schützende Frieden durch den geringen Grenzabstand gar nicht beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Einwilligung des Nachbarn zu erhalten, dass der Mindestabstand zwischen den benachbar-ten Gebäuden unterschritten werden darf. Wenn der Nachbar damit einverstanden ist, droht keine Gefahr durch die Unterschreitung des Mindestabstand, das der Frieden zwi-schen den Nachbarn gestört werden würde. Allerdings steht die Erteilung der schriftlichen Einwilligung des Nachbarn nicht in seinem Ermessen. Er darf die schriftliche Einwilligung nämlich dann nicht verweigern, wenn von der Unterschreitung des Mindestabstands gar keine oder lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung zu erwarten ist. Unter diesen Umständen ist er nicht schutzwürdig. Die Interessen des Nachbarn, der den Grenzabstand geringfügig unterschreiten möchte, sind in einem solchen Fall vorrangig gegenüber den kaum betroffenen Rechten des Nachbarn, der die Erteilung der schriftlichen Genehmigung verweigern möchte. Hier findet also eine klassische Abwägung der betroffenen Interessen statt. Beide Interessen werden gewichtet und miteinander in Einklang gebracht. Das ge-wichtigere Interesse beider überwiegt dann letztlich. Darüber hinaus macht das Gesetz selbst eine Ausnahme, wann kein Fenster im Sinne des Gesetzes gegeben ist. Das ist der Fall, wenn es sich um ein lichtdurchlässiges Bauteil von Wänden handelt, welches undurchsichtig ist und einen ausreichenden Widerstand gegen Feuer aufweist. Diese dürfen zwar weder unmittelbar an noch auf der Grenze gebaut wer-den, der Mindestabstand zur Grenze muss jedoch nicht eingehalten werden.

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