Welche Grenzabstände sind zum Wald zu beachten?


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der zehnte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit den Grenzabständen zu Pflanzen. Er sieht verschiedene Regelungen für die Abstände vor. So ist auf Waldgrundstücken zu benachbarten Waldgrundstücken, zu Ödländereien oder zu Heidegrundstücken jeweils ein Streifen einem Meter Breite von jedem Baumwuchs sowie ein Streifen von zwei Meter Breite von Nadelholz über einer Höhe von zwei Metern mit Ausnahme der Lärche freizuhalten. Zu Wegen muss ein Streifen von einem Meter Breite von Baumwuchs über einer Höhe von zwei Metern eingehalten werden. Anders ist dies zu benachbarten landwirtschaftlich, gärtnerisch oder durch Weinbau genutzten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken. In einer solchen Konstellation muss ein Streifen von einem Meter Breite von jedem Baumwuchs sowie ein weiterer Streifen von drei Metern Breite von jedem Baumwuchs mit einer Höhe von über zwei Me-tern freigehalten werden. Eine Besonderheit gilt gegenüber Pappelwald. Hier müssen sogar sechs Meter Abstand gehalten werden.

Besondere Vorgaben gelten ebenfalls im Zusammenhang mit erstmalig begründetem Wald. Gegenüber diesem muss bei benachbarten erwerbsgärtnerisch oder durch Weinbau genutz-ten oder zu diesen Zwecken vorübergehend nicht genutzten Grundstücken für einen Zeitraum von dreißig Jahren das Doppelte der Abstandsfläche eingehalten werden. Nur für Pappelwald gelten statt sechs Meter Abstand hier nicht zwölf Meter, sondern acht.

Die gesetzlichen Vorgaben sind allerdings nicht unveränderlich. Durch einen Vertrag besteht die Möglichkeit, die Abstandsflächen zu verringern. An einen solchen Vertrag werden jedoch bestimmte Voraussetzungen gestellt. So muss er zunächst schriftlich geschlossen werden. Darüber hinaus muss er Angaben zu den Katasterbezeichnungen des betreffenden Waldgrundstücks machen. Der Abstand kann durch den Vertrag zwar grundsätzlich verringert werden, jedoch nicht nach Belieben. Ein Abstand, der weniger als einen Meter beträgt, ist nicht zugelassen. Die Rechte und Pflichten, die sich aus einem solchen Vertrag ergeben, gehen auf den Rechtsnachfolger weiter. Das bedeutet für den Fall, dass das Waldgrundstück in dem Zeitraum der Dauer des Vertrages verkauft wird, dass der neue Erwerber ebenso wie der Verkäufer zuvor an die Rechte und Pflichten des abgeschlossenen Vertrages gebunden ist.

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