Welcher Mindestabstand besteht zwischen Gebäuden?


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der erste Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein Westfalen befasst sich mit dem Grenzabstand zwischen Gebäuden. Hier werden die Abstände zwischen den einzelnen Gebäuden normiert. Von der Grenze muss ein Mindestabstand von 2 Metern zu den Au-ßenwänden eines Gebäudes gehalten werden. Handelt es sich bei dem Gebäude um einen nicht zum Betreten bestimmten oberirdischen Gebäudeteile, so beträgt der Mindestabstand von der Grenzen lediglich einen Meter. Dabei bestehen auch gewisse Normen für die Mes-sung. So ist der zu errechnende Abstand waagerecht vom grenznächsten Punkt der Au-ßenwand oder des Bauteils aus rechtswinklig zur Grenze zu messen.

Es könnte sich einem die Frage aufdrängen, was genau der Gesetzgeber unter Gebäuden versteht. Im Gegensatz zur Alltagssprache benutzt der Gesetzgeber bestimmte Definitio-nen. Ein Gebäude im Sinne des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein Westfalen ist eine selb-ständig benutzbare überdachte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder auch dazu explizit bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Bei baulichen Anlagen hingegen handelt es sich um mit dem Erdboden verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen. Hierbei ist davon auszu-gehen, dass eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann besteht, wenn die Anlage durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder selbst dann, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden.

Grundsätzlich müssen die gesetzlichen Vorgaben zum Grenzabstand zwischen Gebäuden eingehalten werden. Dies dient dem Frieden unter den Nachbarn. Allerdings kann eine Ausnahme bestehen, wenn der zu schützende Frieden durch den geringen Grenzabstand gar nicht beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund besteht die Möglichkeit, eine schriftliche Einwilligung des Nachbarn zu erhalten, dass der Mindestabstand zwischen den benachbar-ten Gebäuden unterschritten werden darf. Wenn der Nachbar damit einverstanden ist, droht keine Gefahr durch die Unterschreitung des Mindestabstand, das der Frieden zwi-schen den Nachbarn gestört werden würde. Allerdings steht die Erteilung der schriftlichen Einwilligung des Nachbarn nicht in seinem Ermessen. Er darf die schriftliche Einwilligung nämlich dann nicht verweigern, wenn von der Unterschreitung des Mindestabstands gar keine oder lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung zu erwarten ist. Unter diesen Umständen ist er nicht schutzwürdig. Die Interessen des Nachbarn, der den Grenzabstand geringfügig unterschreiten möchte, sind in einem solchen Fall vorrangig gegenüber den kaum betroffenen Rechten des Nachbarn, der die Erteilung der schriftlichen Genehmigung verweigern möchte. Hier findet also eine klassische Abwägung der betroffenen Interessen statt. Beide Interessen werden gewichtet und miteinander in Einklang gebracht. Das ge-wichtigere Interesse beider überwiegt dann letztlich.

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