Was sind Einfriedungen?


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der zehnte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit Einfriedungen. Hierbei handelt es sich um eine Abgrenzung des Grundstücks. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, also innerhalb des Innenbereichs einer Stadt, muss der Eigentümer eines bebauten oder eines gewerblich genutzten Grundstückes sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einfriedigen, wenn der Eigentümer des Nachbar-grundstücks dies von ihm verlangt. Allerdings kann ebenso die Konstellation eintreten, dass es sich bei beiden benachbarten Grundstücken um solche handelt, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden. In einem solchen Fall kann der eine Nachbar vom anderen zwar verlangen, dass eine Einfriedung errichtet wird, dies muss dann jedoch gemeinsam geschehen. Grundsätzlich besteht für beide Nachbarn also eine Mitwirkungspflicht. Kommt der eine Nachbar dieser nicht nach, hat der andere Nachbar die Möglichkeit, die Einfriedung selbst zu errichten. Davon bleiben die Regelungen über die Tragung der Kosten der Errichtung der Einfriedung allerdings unberührt.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der das Verlangen stellt, dass der Nachbar eine Einfriedung errichtet, ein Mitwirkungsrecht. Das bedeutet, dass er nach Stellen des Einfriedungsverlangens berechtigt ist, an der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken. Dies ist der Fall, wenn er Eigentümer eines Grundstücks ist, das weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, welches aber innerhalb des im Zusammen-hang bebauten Ortsteils liegt, also innerhalb des Innenbereichs der Stadt liegt oder welches im Rahmen eines Bebauungsplans als Bauland festgesetzt ist. Von der gewerblichen Nutzung des Grundstücks wird eine Ausnahme vom Gesetz vorgesehen. Danach wird ein Grundstück, welches erwerbsgärtnerisch genutzt wird, nicht als gewerbliche Nutzung angesehen.

Eine Einfriedungspflicht besteht auch dann, wenn es sich bei dem Eigentümer des Grund-stücks um einen sogenannten Störer handelt. Voraussetzung dafür ist, dass von einem be-bauten oder von einem gewerblich genutzten Grundstück unzumutbare Beeinträchtigungen ausgehen. In einem solchen Fall muss der Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, dieses Grundstück auf Verlangen des Eigentümers des Nachbar-grundstücks insoweit einzufriedigen, als dadurch die Beeinträchtigungen entweder verhindert werden oder, falls dies nicht möglich oder für den Nachbarn nicht zumutbar sein sollte, diese gemildert werden können. Dadurch wird den berechtigten Interessen des Nachbarn, nicht gestört zu werden, Rechnung getragen.

Allerdings lässt das Gesetz auch Ausnahmen von dem Bestehen der Einfriedungspflicht zu. So besteht die Einfriedungspflicht zum Beispiel dann nicht, wenn und soweit die Grenze des Grundstücks mit Gebäuden besetzt ist. In einem solchen Fall wäre es erforderlich, die Gebäude von der Grenze zu beseitigen, um dort eine Einfriedung zu errichten. Dies ist vom Gesetzgeber jedoch nicht gewünscht. Auch in der Konstellation, dass Einfriedungen nicht zulässig sind, besteht eine Ausnahme von der Einfriedungspflicht. Ansonsten würde die Regelung im Widerspruch zur Rechtsordnung stehen. Der Eigentümer des Grundstücks unterliegt auch dann keiner Einfriedungspflicht, wenn sich sein Grundstück in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und somit im Innenbereich einer Stadt befindet und dort Einfriedungen nicht üblich sind.

Wenn eine Pflicht zur Errichtung einer Einfriedung auf einem Grundstück besteht, schreibt das Gesetz Vorgaben für die Beschaffenheit der Einfriedung vor. Grundsätzlich muss diese ortsüblich sein. Das bedeutet, dass sich die Einfriedung an die anderen Einfriedungen in dem Ort anpassen und denen in etwa entsprechen sollte. Dadurch wird das Gesamtbild des Ortes gewahrt. Die ortsübliche Einfriedung bietet eine hinreichende Bestimmtheit und lässt genug Spielraum, in jedem Einzelfall zu entscheiden, wie die Beschaffenheit der Einfriedung aussehen soll. Dadurch kann jeder Einzelfall nach den jeweiligen Besonderheiten berücksichtigt werden. Sollte sich eine ortsübliche Einfriedigung nicht feststellen lassen, bietet das Gesetz dennoch Regelungen über die Beschaffenheit der Einfriedung. In einem solchen Fall soll diese in etwa 1,20 Meter hoch sein. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften etwas anderes besagen. Dann muss sich die Beschaffenheit der Einfriedung an diesen orientieren, da öffentlich-rechtliche Vorschriften den grundsätzlichen Regelungen über die Beschaffenheit von Einfriedungen im Wege der Spezialität vorgehen.

Der Grundstücksnachbar kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass die Ein-friedung erhöht oder verstärkt wird. Dies ist der Fall, wenn die errichtete Einfriedung keinen hinreichenden Schutz bietet, um Beeinträchtigungen abzuwehren. Verlangt der Grund-stücksnachbar von dem Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störungen ausgehen, die Erhöhung oder die Verstärkung der errichteten Einfriedung, muss dieser dem Verlangen nachkommen.

Der Standort der Einfriedung richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten des Grund-stückes. So muss die Einfriedigung auf der Grenze der Grundstücke errichtet werden, wenn diese Grenze zwischen bebauten oder einem gewerblich genutzten Grundstücken oder zwischen einem bebauten oder einem gewerblich genutzten und einem Grundstück, das weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, also innerhalb des Innenbereichs der Stadt liegt oder welches im Rahmen eines Bebauungsplans als Bauland festgesetzt ist.

Ansonsten muss die Einfriedung entlang der Grenze errichtet werden. Andere Regelungen gelten grundsätzlich dann, wenn es sich um ein Grundstück handelt, dass sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet und das nicht in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt ist. In dieser Konstellation muss die Einfriedung von der Grenze eines Grundstücks 0,50 Meter zurückbleiben. Dies ist auch der Fall, wenn eine bestehende Einfriedung durch eine neue Einfriedung ersetzt wird. Von diesem Erfordernis werden gesetzlich jedoch auch Ausnahmen zugelassen. Dies ist der Fall, wenn die betreffenden Grundstücke in gleicher Weise wie das einzufriedigende Grundstück bewirtschaftet werden oder wenn für die betreffenden Grundstücke nach Lage, Beschaffenheit oder Größe eine Bearbeitung mit landwirtschaftlichem Gerät nicht in Betracht kommt. In diesen Konstellationen muss die Einfriedung nicht 0,50 Meter von der Grenze entfernt errichtet werden. Ebenso muss die Einfriedung nicht exakt nach den gesetzlichen Vorgaben errichtet werden, wenn die Einfriedigung bei Inkrafttreten des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen bereits vorhanden ist und ihr Abstand dem bisherigen Recht entspricht. Diese Regelung dient dem Bestandsschutz. Stand die Einfriedung vor Erlass des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen in Einklang mit dem Gesetz, so soll dies nicht nachträglich entfallen, nur weil der Gesetzgeber andere Regelungen für die Errichtung von Einfriedungen eingeführt hat. Vielmehr sollen sich die Grundstückseigentümer darauf verlassen können, dass ihre Einfriedung weiterhin zulässig ist. Dies gilt selbstverständlich nicht in dem Fall, in dem die Einfriedung bereits vor Erlass des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stand. In einem solchen Fall ist der Eigentümer des Grundstück, der sich gesetzeswidrig verhalten hat, nicht schutzbedürftig.

Grundsätzlich hat der Grundstücksnachbar einen Anspruch darauf, eine nicht den Anforderungen entsprechende Einfriedung beseitigen zu lassen. Allerdings besteht dieser nicht unbeschränkt. Um diesen Anspruch nicht zu verlieren, muss der Beseitigungsanspruch innerhalb von drei Jahren seit der Errichtung der Einfriedung die Klage auf Beseitigung der Einfriedung erheben. Ansonsten ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen. Dies dient dem Rechtsfrieden. Wenn der Nachbar sich innerhalb von drei Jahren nicht gerichtlich mit der Beseitigung der Einfriedung auseinander gesetzt hat, kann diese nicht derartig störend sein, dass er nach dieser Zeit noch immer berechtigt wäre, den Anspruch geltend zu machen.

Sollte die Einfriedung eine Hecke darstellen, gelten die grundsätzlich für Hecken geltenden Regelungen auch für diese Einfriedung.

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