Wer muss die Kosten der Unterhaltung einer Einfriedung tragen?


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der zehnte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit Einfriedungen. Hierbei handelt es sich um eine Abgrenzung des Grundstücks. Das Gesetz sieht für verschiedene Konstellationen vor, welcher der beiden Nachbarn die Kosten der Errichtung der Einfriedung zu tragen hat. In der Regel werden diese geteilt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Grund für die Errichtung der Einfriedung lediglich aus der Sphäre eines der Grundstücksnachbarn stammt. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt dann für den Eigentümer des benachbarten Grundstücks die Pflicht, sich an den Kosten der Einfriedung zu beteiligen. Das ist dann der Fall, wenn er besonders schützenswert ist. Besonders schützenswert ist der benachbarte Grundstücksnachbar immer dann, wenn er sich durch die Einfriedung lediglich in einem zulässigen Rahmen gegen Beeinträchtigungen wehrt. Dient die Einfriedung lediglich dem Grund, unzumutbare Beeinträchtigungen von dem Grundstück des Nachbarn abzuwehren oder zu verringern, so muss der Grundstücksnachbar sich nicht an den Kosten der Einfriedung beteiligen. Die beeinträchtigende Wirkung geht schließlich nicht von seinem Grundstück aus, sondern von dem des Nachbarn.

Doch wie sieht dies aus mit den Kosten der Unterhaltung? Die Einfriedung verursacht nicht nur Kosten bei der Errichtung, sondern auch bei der Unterhaltung. Schließlich muss sie im Laufe der Zeit erhalten bleiben. Grundsätzlich werden die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung zwischen den beiden benachbarten Grundstücksnachbarn geteilt. Dabei entsteht die Pflicht zur Kostentragung der Unterhaltung bereits in dem Zeitpunkt, in dem für den Grundstückseigentümer beziehungsweise seinen Rechtsvorgänger die Pflicht zur Tragung der Errichtungskosten begründet wird. Schließlich ist nicht von vornherein klar, wann die Kosten der Unterhaltung der Einfriedung entstehen werden.

Doch wie wird die Vergütung konkret berechnen? Bei der Berechnung der Vergütung muss von den im Zeitpunkt der Fälligkeit üblichen Unterhaltungskosten einer Einfriedigung ausgegangen werden. Das bedeutet, dass die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung zugrunde gelegt werden. Etwas anderes gilt für den Fall, dass keine ortsübliche Einfriedung, sondern eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedigung unterhalten werden soll. In einem solchen Falle müssen für die Berechnung der Kosten die Unterhaltungskosten für einen 1,20 Meter hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschendraht zugrunde gelegt werden.

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