Wer muss die Kosten der Einfriedung tragen?


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der zehnte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit Einfriedungen. Hierbei handelt es sich um eine Abgrenzung des Grundstücks. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, also innerhalb des Innenbereichs einer Stadt, muss der Eigentümer eines bebauten oder eines gewerblich genutzten Grundstückes sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze einfriedigen, wenn der Eigentümer des Nachbar-grundstücks dies von ihm verlangt. Allerdings kann ebenso die Konstellation eintreten, dass es sich bei beiden benachbarten Grundstücken um solche handelt, die bebaut sind oder gewerblich genutzt werden. In einem solchen Fall kann der eine Nachbar vom anderen zwar verlangen, dass eine Einfriedung errichtet wird, dies muss dann jedoch gemeinsam geschehen. Grundsätzlich besteht für beide Nachbarn also eine Mitwirkungspflicht. Kommt der eine Nachbar dieser nicht nach, hat der andere Nachbar die Möglichkeit, die Einfriedung selbst zu errichten. Davon bleiben die Regelungen über die Tragung der Kosten der Errichtung der Einfriedung allerdings unberührt.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der das Verlangen stellt, dass der Nachbar eine Einfriedung errichtet, ein Mitwirkungsrecht. Das bedeutet, dass er nach Stellen des Einfriedungsverlangens berechtigt ist, an der Errichtung der Einfriedung mitzuwirken. Dies ist der Fall, wenn er Eigentümer eines Grundstücks ist, das weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, welches aber innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt, also innerhalb des Innenbereichs der Stadt liegt oder welches im Rahmen eines Bebauungsplans als Bauland festgesetzt ist.

Von der gewerblichen Nutzung des Grundstücks wird eine Ausnahme vom Gesetz vorge-sehen. Danach wird ein Grundstück, welches erwerbsgärtnerisch genutzt wird, nicht als gewerbliche Nutzung angesehen.

Doch welcher der Nachbarn muss wann die Kosten der Errichtung der Einfriedung tragen? Besteht die oben dargestellte Einfriedungspflicht, teilen sich beide Grundstücksnachbarn die Kosten. Liegt ein solcher Fall nicht vor und trifft den einen Grundstücksnachbarn grundsätzlich keine Pflicht, sich an den Kosten der Errichtung zu beteiligen, so muss er unter bestimmten Voraussetzungen dennoch eine Vergütung in Höhe des halben Wertes der Einfriedigung. Dies ist dann der Fall, wenn das Grundstück bebaut oder das Grundstück gewerblich genutzt wird und es in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, also dem Innenbereich der Stadt liegt. Dasselbe gilt dann, wenn das Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hineingewachsen ist oder wenn das Grundstück im Rahmen eines Bebauungsplans als Bauland festgesetzt wird und der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger die Errichtung der Einfriedigung verlangt hatte.

Doch wie wird die Vergütung konkret berechnen? Bei der Berechnung der Vergütung muss von den im Zeitpunkt der Fälligkeit üblichen Errichtungskosten einer Einfriedigung ausgegangen werden. Das bedeutet, dass die Kosten einer ortsüblichen Einfriedung zugrunde gelegt werden. Etwas anderes gilt für den Fall, dass keine ortsübliche Einfriedung, sondern eine etwa 1,20 Meter hohe Einfriedigung errichtet werden soll. In einem solchen Falle müssen für die Berechnung der Kosten die Errichtungskosten für einen 1,20 Meter hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschendraht zugrunde gelegt werden.

Sollte lediglich für eines der beiden benachbarten Grundstücke eine Einfriedigung auf-grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften vorgeschrieben sein, so soll sich die Berechnung der Errichtungskosten nach einer ortsüblichen Einfriedigung oder wenn eine solche nicht besteht, nach einer etwa 1,20 Meter hohen Einfriedung orientieren. Es kann jedoch vorkommen, dass die tatsächlichen Aufwendungen, die für die Einfriedung gemacht werden, inklusive der Eigenleistungen der Nachbarn niedriger ausfallen, als mit dieser Berechnungsmethode zugrunde gelegt wird. In einem solchen Fall soll von den tatsächlich angefallenen Kosten ausgegangen werden. Dabei müssen ebenfalls das Alter sowie der aktuelle Zustand der Einfriedung berücksichtigt werden, um eine angemessene Berechnung zu erhalten.

Der Eigentümer des anderen Grundstücks, also des Grundstückes, auf dem sich die Ein-friedung nicht befindet, hat gesetzlich ebenfalls einige Rechte. So kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Einfriedung versetzen oder neu errichten. Das geht in einem Fall, in dem das Grundstück bebaut oder das Grundstück gewerblich genutzt wird und es in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, also dem Innenbereich der Stadt liegt. Dasselbe gilt dann, wenn das Grundstück in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil hineingewachsen ist oder wenn das Grundstück im Rahmen eines Bebauungsplans als Bauland festgesetzt wird und der Eigentümer oder sein Rechtsvorgänger die Errichtung der Einfriedigung verlangt hatte.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt für den Eigentümer des benachbarten Grundstück die Pflicht, sich an den Kosten der Einfriedung zu beteiligen. Das ist dann der Fall, wenn er besonders schützenswert ist. Besonders schützenswert ist der benachbarte Grund-stücksnachbar immer dann, wenn er sich durch die Einfriedung lediglich in einem zulässigen Rahmen gegen Beeinträchtigungen wehrt. Dient die Einfriedung lediglich dem Grund, unzumutbare Beeinträchtigungen von dem Grundstück des Nachbarn abzuwehren oder zu verringern, so muss der Grundstücksnachbar sich nicht an den Kosten der Einfriedung beteiligen. Die beeinträchtigende Wirkung geht schließlich nicht von seinem Grundstück aus, sondern von dem des Nachbarn.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel