Was ist eine einseitige Grenzwand?


Das Nachbarrecht ist in Deutschland Sache der Länder. Dies bedeutet, dass es kein umfas-sendes Nachbarrechtsgesetz gibt, welches deutschlandweit Wirkung entfaltet. Vielmehr liegt es in der Kompetenz eines jeden Bundeslandes, ein eigenes Nachbarrechtsgesetz zu erlassen. Aus diesem Grund bestehen in Deutschland auch viele verschiedene Nachbar-rechtsgesetze. Dennoch unterscheiden sie sich nicht gänzlich. Die grundsätzlichen Rege-lungen der jeweiligen Nachbarrechtsgesetze sind sich nämlich sehr ähnlich und umfassen den gleichen Regelungsgegenstand.

Der vierte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes Nordrhein-Westfalen befasst sich mit den Regelungen über die Grenzwand. Hierbei handelt es sich um die unmittelbar an der Gren-ze zum Nachbargrundstück auf dem Grundstück des Erbauers errichtete Wand.

Grundsätzlich ist das Nachbarrecht geprägt von Streitigkeiten zwischen den einzelnen Nachbarn. Aus diesem Grund ist es sehr darauf bedacht, diesen nicht aufkommen zu las-sen. Die Regelungen sind demzufolge dazu da, den Rechtsfrieden zwischen den jeweiligen Grundstücksnachbarn herzustellen und anschließend zu erhalten. Grundsätzlich darf nur bis an die Grenze eines Grundstücks gebaut werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Duldungspflicht besteht. Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, müssen unter bestimmten Voraussetzungen geduldet werden.

Dies ist der Fall, wenn nach den öffentlich-rechtlichen Regelungen nur auf dem Nachbar-grundstück bis an die Grenze gebaut werden darf, die entsprechenden übergreifenden Bauteile öffentlich-rechtlich zulässig sind, sie die Benutzung des anderen Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen und sie darüber hinaus nicht zur Vergrößerung der Nutzfläche dienen. Wichtig sind also die öffentlich-rechtlichen Regelungen, nach denen die Bauteile überhaupt zulässig sein müssen. Daraus folgt, dass rechtlich unzulässige Bauteile auch nicht geduldet werden müssen. Dies würde einen Widerspruch zur Rechtsordnung darstellen. Dasselbe gilt im Fall einer fehlenden oder nur unwesentlichen Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks des Nachbarn. In einem solchen Fall wäre ein Vorgehen des Grundstücksnachbarn gegen Bauteile, die in den Luftraum eines Grundstücks übergreifen, eine bloße Förmelei und nicht berechtigt. Wenn keine oder nur zu vernachlässigende Beeinträchtigungen von den überhängenden Bauteilen ausgehen, soll der Grundstücksnachbar diese dulden. Das Interesse des Nachbarn an den überhängenden Bauteilen überwiegt das Beseitigungsinteresse in einer solchen Konstellation. Diese Regelung wägt also die Interessen beider benachbarter Grundstückseigentümer gegeneinander ab und entscheidet bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen für die Interessen desjenigen, dessen Bauteile über die Grenze zum Nachbargrundstück hängen. Dies dient dem Rechtsfrieden unter den Nachbarn.

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